Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (MR 2000, 320 = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin mwN; 4 Ob 270/01m - Der beste Computer; weitere Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136). Die Auffassung der Vorinstanz(en), es könne objektiv nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden, ob ein Baumarkt der beste und preiswerteste sei, weshalb Angaben darüber überprüfbare Tatsachenbehauptungen seien, ist im Lichte dieser Rechtsprechung vor allem dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - zur Untermauerung dieser Ankündigung auf zwei (in der Hörfunkwerbung als "amtlich" bezeichnete) Marktstudien verwiesen und die Baumarkt-Kette der Beklagten als "Testsieger" herausgestrichen wird.
Das Rekursgericht beurteilt aber auch die Rechtslage nicht unrichtig, wenn es die Eignung der beanstandeten Ankündigung zur Irreführung bejaht. Bescheinigt ist nämlich, dass es laut "Studie 2000" mehrere andere Baumärkte gibt, die von einem größeren Prozentsatz der Befragten als sehr preisgünstig beurteilt wurden, als die Beklagte, und dass selbst in der Preiseinschätzung der Kunden die Märkte der Beklagten mit jenen von zwei Mitbewerbern etwa gleichauf liegen (Studie S 5). Bei der "Nielsen-Studie" wurden wiederum nur Teilbereiche des Produktsortiments (Fliesen, Baustoffe und Farben) im Hinblick auf Erscheinungsbild der Filiale und Beratungsqualität des Personals untersucht. Die Behauptung, ein bestimmter Baumarkt sei der beste und preiswerteste, ist aber nur dann berechtigt, wenn die so beworbene Baumarkt-Kette tatsächlich eine Spitzenstellung besitzt (vgl SZ 60/211 = WBl 1988, 53). Im Übrigen darf Alleinstellung nicht schon dann behauptet werden, wenn der Werbende nur einen geringfügigen Vorsprung hat; zu fordern ist vielmehr eine nach Umfang und Dauer erhebliche Sonderstellung (Koppensteiner aaO § 24 Rz 33 mit Nachweisen aus der Rsp). Diese Bedingung ist hier schon nach der Behauptung der Rechtsmittelwerberin nicht verwirklicht, ihre Märkte lägen nach der Nielsen-Studie "geringfügig" über dem Branchenquerschnitt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die unter dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit gerügten Feststellungen nicht weiter an.
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