OGH 1Ob295/01s

OGH1Ob295/01s17.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Karl J*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert 300.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. August 2001, GZ 11 R 140/01s-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 6. 7. 2001 verbot das Erstgericht dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagter), über die ihm mit Schreiben vom 2. 3. 2001 abgetretenen Rechte an einer geleasten Liegenschaft zu verfügen. Der Drittschuldnerin wurde verboten, "bis auf weitere gerichtliche Anordnung in Ansehung der Rechte auf Übertragung der Liegenschaft irgendwelche weitere Verfügungen zu treffen, insbesondere den Abschluss eines Kaufvertrages mit einem vom Beklagten namhaft gemachten Käufer zu unterlassen". Nach den getroffenen Feststellungen war am 2. 3. 2001 sowohl der verpflichteten Partei, gegen die sich eine später ins Leere gegangene Exekution der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden: Kläger) richtete, als auch dem Beklagten bekannt, dass durch die Abtretung der Rechte aus dem Leasingvertrag die Gläubiger der verpflichteten Partei - so auch der Kläger - benachteiligt werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Nach Ansicht des Beklagten ist der eingeklagte Anfechtungsanspruch auf Duldung der Exekution in die Rechte der verpflichteten Partei aus dem Leasingvertrag schon deshalb nicht sicherungsfähig, weil diese Rechte nicht mehr existierten, habe sie doch die verpflichtete Partei schon am 2. 3. 2001 "in Anspruch genommen". Nicht mehr bestehende Rechte seien kein taugliches Exekutionsobjekt. Der geltend gemachte Anspruch sei somit auch nicht befriedigungstauglich.

Der Beklagte verkennt den Zweck der Anfechtungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten (ÖBA 1998, 982; ÖBA 1987, 838; SZ 58/34). Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig (JBl 2001,465).

Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens wegen der anfechtbaren Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Nach dem Erfolg einer solchen Anfechtung ist die betroffene Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) unwirksam. Die Anfechtung hat also keine rechtsvernichtende absolute Wirkung, sodass der Gläubiger die Leistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußerte, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt somit nur auf die durch das (titulierte) Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustands ab, der bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung nicht eingetreten wäre. Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (ÖBA 1998,982).

2. Aus den voranstehenden Erwägungen erhellt, dass die Argumentation des Beklagten, der Anfechtungsanspruch müsse schon deshalb scheitern, weil die verpflichtete Partei das im Anlassfall maßgebende Recht aufgrund des Leasingvertrags am 2. 3. 2001 schon ausgeübt habe, vor dem Hintergrund der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verfehlt ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem keine präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist somit gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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