Spruch:
Die Urteile der Vorinstanzen sind zufolge Klageeinschränkung in der Revision der klagenden Partei insoweit wirkungslos, als das Klagebegehren auch auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 3.300 für die Zukunft, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein, gerichtet war.
Im Übrigen wird der Revision der klagenden Partei keine Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 31. 8. 1978 geborene Kläger ist ein ehelicher Sohn des Beklagten. Der bis dahin bereits selbsterhaltungsfähige Kläger hat am 5. 6. 2000 den ordentlichen Zivildienst (und zwar beim Roten Kreuz in seinem Heimatort) angetreten, wofür er gemäß § 25 Zivildienstgesetz (ZDG) Bezüge in Höhe von S 3.648 monatlich bezog. Dieser Zivildienst endete am 30. 4. 2001. Der Kläger lebte in dieser Zeit (unstrittig) bei seiner Mutter. Sein beklagter Vater verdient monatlich (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) S 17.443 netto.
Mit der am 30. 11. 2000 eingebrachten Klage stellte der Kläger das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm ab 1. 6. 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.500 (später ausgedehnt auf S 3.300) zu bezahlen, die rückständigen Beträge binnen 14 Tagen, die laufenden hingegen jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein. Durch den Zivildienst sei beim Kläger wiederum die Selbsterhaltungsfähigkeit weggefallen, da im Gegensatz zum ordentlichen Präsenzdienst sämtliche Lebensbedürfnisse (Wohnung, Verpflegung, Bekleidung) von ihm selbst zu tragen seien. Dem Kläger stehe das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht zu, statt des Präsenzdienstes Zivildienst zu leisten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht wies das (ausgedehnte) Klagebegehren ab. Gehe man von der Berechnungsmethode Mindestpension - Kindeseinkommen x Regelbedarf : Mindestpension aus, würde sich zwar ein restlicher Geldunterhaltsanspruch von mindestens S 3.300 ergeben; der Bezug des Klägers in Höhe von S 3.648 übersteige jedoch diesen Betrag. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Zivildienstbezüge voll anzurechnen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Frage, ob die einem Unterhaltsberechtigten zufolge Präsenz- oder Zivildienstes gewährten Bezüge dessen Selbsterhaltungsfähigkeit bewirken, sei (von den Gerichten zweiter Instanz) unterschiedlich beantwortet worden. Im vorliegenden Fall lägen bei beiden Parteien nur durchschnittliche Verhältnisse vor, da der Kläger selbst bei voller Ausschöpfung der Partizipationsquote von 19 % nur einen Unterhaltsanspruch von ca S
3.300 habe, welcher Betrag deutlich unter dem als Mindestbedarf anzusehenden Regelbedarf in der für ihn in Frage kommenden Altersgruppe (19- bis 28-Jährige) von derzeit S 5.680 liege. Der Kläger sei daher auch während der Zeit seines Zivildienstes als voll selbsterhaltungsfähig anzusehen. Im Übrigen sei eine Differenzierung zwischen Präsenz- und Zivildiener zur Vermeidung einer Bevorzugung Letzterer nicht gerechtfertigt. Immerhin habe ein Zivildiener nach § 25 ZDG nicht nur Anspruch auf Pauschalvergütung, sondern auch auf Reisekostenvergütung, Kranken- und Unfallversicherung, Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie in besonderen Fällen auch auf Naturalleistungen (wie Unterbringung, Bekleidung und Reinigung derselben). Obwohl der vom Erstgericht angewandten Berechnungsmethode sohin keine Berechtigung zukomme, müsse die Berufung damit im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Die ordentliche Revision wurde mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO für unzulässig erklärt. Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO wurde dieser Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde, "da zur Frage einer unterschiedlichen Behandlung von Präsenz- bzw Zivildienern für die Beurteilung deren Selbsterhaltungsfähigkeit - soweit überblickbar - höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt."
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der bekämpften Entscheidung dem Klagebegehren (allerdings nur mehr für den Zeitraum vom 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001) stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist - in verfahrensmäßiger Hinsicht - vorauszuschicken, dass der Kläger sein Klagebegehren im Revisionsschriftsatz zufolge zwischenzeitlicher Beendigung seines Zivildienstes ausdrücklich auf den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001 eingeschränkt und in diesem Sinne auch seinen Abänderungsantrag im Revisionsantrag formuliert hat. Eine solche Klageeinschränkung ist nach Rechtsprechung (EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724; RIS-Justiz RS0039644) und Lehre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 483) auch im Rechtsmittel- (einschließlich des Revisions-)verfahren möglich und zulässig. Daher war über das auf die Zukunft ausgerichtete Teilbegehren, über welches die Vorinstanzen meritorisch entschieden haben, in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 (iVm § 513 ZPO: Kodek, aaO Rz 1 zu § 513) auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen insoweit als wirkungslos anzusehen sind. Auf einen Kostenausspruch (zugunsten des Beklagten) im Sinne der Entscheidung EvBl 1991/183 musste dabei nicht weiter Bedacht genommen werden, da ein solcher - mangels Kostenverzeichnung (und Beteiligung auch schon im Berufungsverfahren) durch den Beklagten - weder in erster noch in zweiter Instanz ergangen ist.
Darüber hinaus war Folgendes zu erwägen:
Seit dem Jahre 1974 ist es in Österreich möglich, statt des Wehrdienstes einen sog Zivildienst zu leisten. Das damals in Kraft getretene Zivildienstgesetz (ZDG) BGBl 1974/187 wurde - nach mehrmaligen Novellierungen - durch das BGBl 1986/679 als Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986) wiederverlautbart. Auch dieses Gesetz wurde in der Folge wiederholt ergänzt und geändert, zuletzt durch die ZDG-Novelle 2001 BGBl I 2000/133, die am 1. 1. 2001 in Kraft getreten ist, sowie durch den am 1. 4. 2001 in Kraft getretenen Art 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wurde (BGBl I 2001/31). Auch diese Novellen haben daher im vorliegenden Fall (Beurteilung des Zivildienstzeitraumes 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001) grundsätzlich Beachtung zu finden, wobei die zuletzt genannte Novelle auf die vorliegende Fallbeurteilung ohne inhaltliche Auswirkung ist.
Nach dem maßgeblichen (und auch von den Vorinstanzen in ihre rechtliche Beurteilung zutreffend miteinbezogenen) § 25 (Abs 1 Z 1 bis 5) ZDG idgF laut den vorstehend bereits näher genannten Novellen hat ein Zivildienstleistender zunächst Anspruch auf Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag: §§ 25a bis 30), weiters Reisekostenvergütung (§ 31), Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34) sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b); weiters hat der Zivildienstleistende nach Abs 1a - in Kraft getreten allerdings gemäß § 76c ZDG (idF Z 38 der Novelle BGBl I 2000/133) erst am 1. 1. 2001 - Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs 1) und schließlich gemäß Abs 2 in folgenden besonderen Fällen auch Anspruch auf Naturalleistungen:
Unterbringung (§ 27 Abs 1), Bekleidung und Reinigung der Bekleidung, wobei - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - Geldleistungen nur insoweit zulässig sind, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. Die Vergütungen nach Abs 1 Z 1 und 2 (Pauschalvergütung und Reisekostenvergütung) vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder Rechtsträger der Einrichtungen für die in Abs 2 angeführten Leistungen (Unterbringung, Bekleidung und Reinigung) sorgt. Gemäß § 28 Abs 1 ZDG (ebenfalls in Kraft getreten am 1. 1. 2001) haben die Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem ASVG vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung nach § 25a geleistet wird.
Nach den - insoweit den Behauptungen des Klägers folgenden - Feststellungen der Vorinstanzen bezog der Kläger während seines gesamten Zivildienstes jedenfalls die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) im Sinne des Leistungskataloges nach § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 25a ZDG in Höhe von monatlich S 3.648. Dazu kam jedoch auch der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 28 Abs 1) zustehende Verpflegungsanspruch, den der Kläger in seiner Revision zwar nicht in Abrede stellt, aber bei Auflistung der ihm nur theoretisch, nicht jedoch faktisch (weil ledig, bei der Mutter lebend, zu kurze Entfernung der Rotkreuzstelle vom Wohnort, keine eigenen Sorgepflichten) zustehenden Leistungen geflissentlich unerwähnt ließ. Dieser Verpflegungsanspruch bestand dabei auch schon vor der Neufassung des § 28 durch die ZDG-Novelle 2001 - deren rechtspolitisches Ziel schwerpunktmäßig in der Schaffung eines neuen Finanzierungsmodells zwischen Bund und Trägerorganisationen lag (vgl RV 338 BlgNR 21. GP, 6; vgl § 28 Abs 1 idF Art I Z 23 der ZDG-Novelle 1991 BGBl 1991/675: dort im Sinne einer grundsätzlich obligatorischen Naturalverpflegung - vgl Fessler/Szymanski/ Wieseneder, Zivildienstrecht ((Loseblattsammlung)), I/140 Anm 1 zu § 28) - und ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls auch als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach § 25 ZDG in Anrechnung zu bringen. Da sich dieser Anspruch direkt aus dem Gesetz ableitet, bedurfte es hiezu auch keiner weiteren besonderen Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen. Das Argument in der Revision, (ausschließlich) seine Mutter habe ihn während des Zivildienstes verköstigen müssen und er ihr zur Abdeckung speziell dieser Aufwendung auch keine (gemeint) Geldleistung hiefür erbringen können, vermag daher nicht zu schlagen.
Ohne weitergehende rechtliche Überlegungen zu den sonstigen Erwägungen der Vorinstanzen anstellen zu müssen, folgt bereits daraus, dass dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann. Denn aufgrund dieser Gegebenheiten in Verbindung mit dem auch vom Kläger ziffernmäßig nicht bestrittenen niedrigen Eigeneinkommen seines Vaters und Beklagten folgt, dass aufgrund dieser somit gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnisse beider Teile der Kläger als zivildienstleistendes Kind im Hinblick auf diese nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen jedenfalls als (weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden muss.
Damit kommt aber seiner Revision keine Berechtigung zu. Im nicht von der Klageeinschränkung erfassten Umfang war daher das klageabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der obsiegende Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattete und ihm damit Kosten des Revisionsverfahrens nicht erwachsen sind.
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