Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Beklagtenvertreter am 12. Oktober 2001 zugestellt. Am 9. November 2001, dem letzten Tag der Revisionsfrist, wurde die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei zur Post gegeben. Auf der Revisionsschrift ist die Adresse "Oberlandesgericht Wien, Schmerlingplatz 10-11, A 1016 Wien" angegeben. Das Schriftstück langte am 12. November 2001 beim Oberlandesgericht Wien ein, beim Handelsgericht Wien hingegen erst am 16. November 2001.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht erster Instanz erhoben. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; EvBl 1995/90; RZ 1990/109; Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461, Rz 7).
Wegen der unrichtigen Bezeichnung des Prozessgerichtes erster Instanz und der Angabe einer unrichtigen Anschrift langte die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht ein, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.
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