Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Werden Bezüge irrtümlich angewiesen, so können sie lediglich im Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden (SZ 11/86 uva).
Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit
des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er
bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten
Betrages auch nur zweifeln musste (4 Ob 108/81 = DRdA 1983, 178
[Wocker] = ZAS 1983, 101 [Geppert] = Arb 10.057; 9 ObA 197/92 = DRdA
1993, 214 [Wachter] = WBl 1993, 20; 8 ObA 226/92 = DRdA 1993, 225
[Trost]).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin unredlich war und daher die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das die Redlichkeit der Klägerin verneinte, liegt im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre: Die Klägerin, die grundsätzlich ihre Kontoauszüge nicht überprüft, ihr zugehende Schreiben des Dienstgebers nicht beachtet und Abhebungen vom Konto tätigt, ohne den Kontostand zu überprüfen, erhielt innerhalb weniger Tage im August 1997 während ihres Beschäftigungsverbots nach Entbindung eines Kindes Entgelt von ihrer Dienstgeberin und von der Gebietskrankenkasse in ungefähr der gleichen Höhe, weil ihre Dienstgeberin vorerst die Zeit ihres Beschäftigungsverbots unrichtig unter Nichtbeachtung, dass die Klägerin mit Kaiserschnitt entbunden hatte, festgelegt hatte. Das Berufungsgericht meinte, bei einer einigermaßen sorgfältigen Prüfung hätte der Klägerin die Doppelzahlung auffallen müssen, weshalb sie nicht als gutgläubig angesehen werden könne.
Mit dem - unzutreffenden - Argument, dass eine Kontrolle der finanziellen Verhältnisse während des Beschäftigungsverbots den Zielen des Mutterschutzgesetzes widerspräche und ihr eine solche nicht zumutbar gewesen sei, vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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