Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.499,80 (darin S 2.583,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Für die Bediensteten der beklagten Partei findet die "Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt" als Vertragsschablone Anwendung und erfährt durch die jeweils abgeschlossenen Einzeldienstverträge Geltung. Diese Vertragsbedienstetenordnung (VBO) regelt unter anderem:
"§ 25 Bezüge
Abs 1. Für das Dienstrecht der Vertragsbediensteten gelten - sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist - die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß ...
Abs 10. Der Monatsbezug wird für die Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung am 15. des Monats ... ausgezahlt ...
Abs 11. Den Vertragsbediensteten der Allgemeinen Verwaltung ist die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. 3., 15. 6., 15. 9. und 15. 11., den Vertragsbediensteten in handwerklicher Verwendung am 28. 2., 31. 5., 31. 8. und 30. 11. und den unkündbar gestellten Vertragsbediensteten am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. auszuzahlen ... Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses anteilsmäßig auszuzahlen ...
§ 42 Abfertigung
Abs 1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen über ein Jahr gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Vertragsverhältnisses eine Abfertigung
...
Abs 4. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von einem Jahr das Einfache, drei Jahren das Zweifache, fünf Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges".
Das für die Beamten des Landes Kärnten geltende Kärntner Dienstrechtsgesetz, LGBl 1994/71, in der derzeit geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 138 Bezüge
Abs 1. Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs 2) und Sonderzahlungen (Abs 3).
Abs 2. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Landespersonalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulagen, Haushaltszulage).
Abs 3. Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand."
Gemäß § 171 K-DRG gebührt Beamten, welche ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheiden, ebenfalls eine Abfertigung. Nach § 172 K-DRG beträgt die Höhe dieser Abfertigung je nachdem, ob es sich um einen provisorischen (Abs 1 Z 1), einen definitiven (Abs 1 Z 2) oder einen Beamten handelt, welcher unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 172 Abs 2 iVm § 171 Abs 3 K-DRG) ein bestimmtes Vielfaches des Monatsbezuges.
Die beklagte Partei wandte und wendet die Bestimmung des § 42 VBO so an, dass sie für die Errechnung der Abfertigung als Basis den reinen Monatsbezug des letzten Monats heranzieht, sowohl Sonderzahlungen als auch Überstundenentgelte oder Zuschläge aber nicht miteinbezieht. Davon sind jedenfalls mehr als drei Mitarbeiter der beklagten Partei unmittelbar betroffen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass im Rahmen der Ermittlung der den Vertragsbediensteten der beklagten Partei jeweils zustehenden Abfertigung als das jeweilige Vielfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 42 Abs 4 VBO der Landeshauptstadt Klagenfurt) neben dem Entgelt für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (Grundgehalt) auch sämtliche in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangende Entgeltbestandteile, also Zulagen, Zuschläge, Pauschale, Überstundenentgelte und Sonderzahlungen (§ 25 Abs 11 VBO der Landeshauptstadt Klagenfurt) anteilsmäßig als Abfertigungsberechnungsgrundlage einzubeziehen sind. Dieses Begehren wird insbesondere darauf gestützt, dass einerseits schon aus § 42 VBO iVm § 25 VBO, insbesondere dessen Abs 11, hervorgehe, dass von einem weiten Entgeltbegriff, wie er von der Judikatur zu § 23 AngG geprägt worden sei, auszugehen sei. Selbst über eine Unklarheitenregelung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung müssten dieselben Erwägungen angestellt werden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet im Wesentlichen ein, dass die Verweisung des § 25 Abs 1 der VBO anzuwenden sei und daher der Monatsbezugsbegriff des § 138 Abs 2 K-DRG Anwendung zu finden habe. Dieser sei aber derart klar gefasst, dass für eine Einbeziehung der von der Klägerin gewünschten Entgeltbestandteile für die Errechnung der Abfertigung kein Raum bleibe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Ansicht, dass jedenfalls § 23 AngG anzuwenden und demnach auch auf die hiezu ergangene Judikatur eines weiteren Entgeltbegriffes zurückzugreifen sei. Eine engere Auslegung komme schon deshalb nicht in Frage, weil § 40 AngG die Bestimmung des § 23 AngG für unabdingbar erkläre.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 23 AngG Anwendung zu finden hat, genauso zutreffend verneint wie die weitere Frage, ob für die Ermittlung des "letzten Monatsbezuges" im Sinne des § 42 Abs 4 der VBO ein anderer als der im § 138 Abs 2 K-DRG definierte Begriff heranzuziehen ist. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Angestelltengesetz gemäß seinem § 3 überhaupt nur dann zur Anwendung kommen könnte, wenn von der Beklagten ein Unternehmen im Sinne der §§ 1 oder 2 AngG betrieben würde. Hiezu hat aber die klagende Partei, welche ja die Feststellung für sämtliche Dienstnehmer der beklagten Partei begehrt, kein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstattet, sodass eine differenzierte Betrachtung mit einer allfälligen Teilstattgebung nicht in Betracht gezogen werden kann.
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist der Bestimmung des § 25 VBO kein eigener Begriff des "Monatsbezuges" zu entnehmen; aus Abs 11 dieser Bestimmung kann ebenfalls nur eine Fälligkeitsregelung entnommen werden. Da die Vorschrift des § 25 somit "nichts anderes bestimmt", ist gemäß ihrem Abs 1 das Kärntner Dienstrechtsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dort ist der Begriff des "Monatsbezuges" im § 138 Abs 2 klar definiert. Auch aus Abs 3 leg cit ergibt sich ein eindeutiger Unterschied zwischen "Monatsbezug" einerseits und "Sonderzahlung" andererseits. Soweit daher § 42 Abs 4 der VBO von "Monatsbezug" spricht, kann unter Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 914 ff kein anderer Parteiwille als der vom Berufungsgericht ermittelte festgestellt werden. Soweit sich die klagende Partei auf die zur - alten - Innsbrucker VBO ergangene Rechtsprechung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dort die Unklarheitenregel des § 915 ABGB anzuwenden war, weil der Entgeltbegriff der Vertragsschablone uneinheitlich war (RdW 2000, 39). Im hier vorliegenden Fall ist aber weder eine solche Unklarheit gegeben, noch haben die Parteien verabsäumt, eine Regelung zu treffen, welche im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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