OGH 8ObA99/01v

OGH8ObA99/01v15.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz S*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Ra 229/00p-20, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juni 2000, GZ 6 Cga 120/99x-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

21.375 (darin S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte ein umfangreiches - 10 Punkte umfassendes - Feststellungsbegehren hinsichtlich des Bestandes, der Fälligkeit, der Berechnungsgrundlagen und der Höhe seiner auf Pensionszusagen des ehemaligen Arbeitgebers beruhenden zukünftigen Alters- und Berufsunfähigkeitspension und einer Witwenpension.

Das Erstgericht war zwar der Ansicht, dass diese Begehren an sich mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO (bis auf einen Punkt betreffend die Berufsunfähigkeitspension), mangels Vorliegens der besonderen Prozessvoraussetzungen der Feststellungsfähigkeit (Tatsachenfeststellungen werden begehrt) und des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung (der Kläger kann die Alterspension erst in ca 10 Jahren beziehen; ob der Fall der Witwenpension je eintreten werde, sei unsicher) abzuweisen gewesen wären; dennoch stellte das Erstgericht, allerdings "lediglich aus Verständnisgründen", mangels Bestreitung durch die beklagte Partei etliche Ansprüche (ohne Kostenfolgen für die beklagte Partei) "deklarativ" fest. Nur das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension hielt es für feststellungsfähig, weil es wegen Anhängigkeit eines diesbezüglichen Prozesses vor dem Arbeits- und Sozialgericht das Interesse an der alsbaldigen Feststellung als gegeben ansah, gab ihm teilweise statt und wies das Mehrbegehren nach sachlicher Prüfung ab.

Die beklagte Partei ließ den klagsstattgebenden Teil unbekämpft, der somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil des Ersturteils.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Präambel "lediglich aus Verständnisgründen" und "deklarativ" zu entfallen habe, weil Feststellungsurteile ihrem Wesen nach nur deklarativ seien. Allerdings verneinte es das von Amts wegen wahrzunehmende Feststellungsinteresse auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension, soweit das Urteil diesbezüglich noch nicht in Rechtskraft erwachsen war; der Kläger habe nämlich im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen betreffend ein anhängiges Verfahren erstattet und eine Parteienvernehmung könne ein solches Vorbringen nicht ersetzen.

Der Kläger bekämpft den klagsabweisenden Teil mit Revision.

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur mangelnden Feststellungsfähigkeit und zum mangelnden rechtlichen Interesse an alsbaldigen Feststellung infolge des Mangels eines aktuellen Anlasses (4 Ob 21/78; 1 Ob 541/93; 1 Ob 35/95; 8 Ob 41/98g uva) zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen des Klägers ist zu erwidern:

Der Kläger meint zu Unrecht, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension unschlüssig. Das Berufungsgericht gelangte zu der zutreffenden rechtlichen Beurteilung, dass die vom Kläger begehrten Feststellungen auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses an sich zur Gänze abzuweisen gewesen wären. Da die zur Berufsunfähigkeitpension getroffenen klagstattgebendenFeststellungen des Erstgerichts jedoch von der beklagten Partei unbekämpft geblieben sind, konnte das Berufungsgericht die bereits in Rechtskraft erwachsene Stattgebung des Feststellungsbegehrens nicht mehr mangels rechtlichen Interesses im abweisenden Sinn abändern, hatte sich aber inhaltlich nicht mit der noch offenen Höhe bzw mit der Berechnung des Berufsunfähigkeitspensionsanspruchs auseinander zu setzen.

Der Kläger will sein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Höhe seiner - erst in ca 10 Jahren aktuell werdenden - Alterspension damit begründen, dass seine Vorstellungen von der Höhe seiner Alterspension extrem von der der beklagten Partei abwichen (er meint ihm gebühre mehr als das Doppelte des von der beklagten Partei zugestandenen Betrages) und dass er im Falle der Richtigkeit der Vorstellungen der beklagten Partei anderweitige Pensionsvorsorgen treffen müsste. Diesbezüglich liegt kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse des Klägers vor, das allerdings schon nach dem Wortlaut des § 228 ZPO ein Feststellungsurteil nicht rechtfertigt; im Übrigen ist selbst das wirtschaftliche Interesse nur schwer nachvollziehbar ist, da ihm die beklagte Partei ohnedies eine Zusatzpension von mehr als S 47.000 monatlich zubilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 31, 50 ZPO.

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