OGH 4Ob249/01y

OGH4Ob249/01y13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 103.788 S sA und Unterlassung (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2001, GZ 2 R 249/00b-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. August 2000, GZ 39 Cg 6/98w-31, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.160,32 S (darin 1.526,72 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Der beklagte Verein hat sich zur Berechtigung der (Zweit-)Veröffentlichung von insgesamt 107 Zeitungsartikeln des Klägers auf das freie Werknutzungsrecht des § 44 Abs 1 UrhG berufen, ohne im einzelnen substantiiert darzulegen, welche Tagesfragen der in dieser Bestimmung näher bezeichneten Art in welchem Aufsatz behandelt und angesprochen werden; Feststellungen dazu wurden nicht getroffen. Ein allenfalls durch Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht begründeter Verfahrensmangel erster Instanz wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und wäre auch von Amts wegen nicht wahrzunehmen gewesen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 182 Rz 2). Bei dieser Sachlage hat der beklagte Verein den ihm obliegenden Beweis, der Tatbestand des § 44 Abs 1 UrhG sei erfüllt, nicht erbracht. Prozessbehauptungen können nämlich nach ständiger Rechtsprechung durch den bloßen Hinweis auf Urkunden (hier: die vorgelegten Zeitungsartikel) nicht ersetzt werden (1 Ob 16/93; RdW 1999, 677 = Arb 11.868). Im Übrigen ergibt schon eine stichprobenartige Durchsicht der entsprechenden Artikel des Klägers (die sich beispielsweise mit Management-Ausbildung, dem österreichischen Mittelstand, der Hierarchie in Unternehmen, der Altersgrenze für Führungskräfte, der Körpersprache uä beschäftigen), dass darin vor allem allgemeine wirtschaftliche Themen, nicht aber aktuelle Tagesfragen angesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers hängt die Entscheidung daher nicht von der Auslegung des § 44 Abs 1 UrhG ab.

"Angemessen" im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird (SZ 55/25; MR 1986/5, 20 = GRURInt 1987, 434 - Kabel-TV Wien; MR 1995, 22 - Cosy II), also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr (MR 1995, 22 - Cosy II). Dieses übliche Entgelt haben die Tatsacheninstanzen auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen (für den Obersten Gerichtshof bindend: ÖBl 1983, 150 - AKM-Aufführungsent- gelt) festgestellt. Die angefochtene Entscheidung weicht von der zitierten Rechtsprechung nicht ab. Dass üblicherweise Autoren von nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereinen ein geringeres Entgelt für die Berechtigung zur Zweitveröffentlichung verlangen, als von gewinnorientierten Verlagen, ist für die Frage des angemessenen Entgelts gem § 86 Abs 1 UrhG ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; sein Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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