OGH 10Nd516/01

OGH10Nd516/0113.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** H*****- und TransportgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, gegen die Antragsgegnerin A*****, wegen S 27.600 sA, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, S 27.600 sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin einen Transport von Frankreich nach Österreich durchgeführt. Ort der Ablieferung des Gutes sei die Firma N***** GesmbH in 2700 Wiener Neustadt gewesen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Gmunden als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wiener Neustadt ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Gmunden - zu bestimmen.

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