Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, wonach dem auf Grund der Ergebnisse einer stationären Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten (ON 20) ein größerer Beweiswert zuzuerkennen sei, als dem vom gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. K***** im Verfahren erstellten Gutachten, ist nur eine Wiederholung der Ausführungen des Klägers in seiner erfolglosen Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten (ON 20) der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des für ihn maßgebenden § 133 Abs 1 GSVG wäre, weil der Kläger jedenfalls noch Heimarbeiten verrichten könnte. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls sowie die Frage, welche Tätigkeiten der Versicherte auf Grund seines Leistungskalküls noch verrichten kann, gehören dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v ua; RIS-Justiz RS0043118). Zu diesen die Feststellungen und daher die Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr Stellung nehmen.
Die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch das Berufungsgericht wird in den Revisionsausführungen nicht bekämpft, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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