OGH 8Nd511/01

OGH8Nd511/0122.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Uta S*****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei E***** Ltd, *****, wegen S 40.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt, mit ihrer dem Antrag angeschlossenen Klage gegen den in der Schweiz ansässigen Reiseveranstalter Ansprüche auf Wandlung, Preisminderung und Schadenersatz geltend zu machen. Sie habe für ihre Tochter aufgrund eines in Österreich aufgelegten Prospektes, einen Sprachkurs in den USA, Boston gebucht, der auch hier unterzeichnet wurde; der Sprachkurs habe aber zahlreiche Mängel aufgewiesen, die den Prospektangaben widersprochen hätten. Sie beantrage, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht ihres Wohnsitzes für zuständig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf den vorliegenden Ordinationsantrag ist das LGVÜ anzuwenden, weil die beklagte Partei nach dem Klagsvorbringen ihren Sitz in der Schweiz hat (Neumayr EuGVÜ/LGVÜ 11 f).

Gemäß § 13 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn dem Abschluss eines Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ/LGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 510/99; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00 ua).

Nach den hier vorliegenden konkreten Behauptungen der Antragstellerin, die gemäß § 21 JN maßgeblich sind, hat die Klägerin nicht nur ihren Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag über den Sprachkurs ihrer Tochter (4 Nd 501/99; siehe auch 2 Nd 502/99 und 9 Nd 512/00 betreffend Pauschalreisen) erkennbar nicht gewerbe- oder berufsbezogen, sondern als privater Endverbraucher nach im Inland vorangegangener Werbung im Inland ab.

Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Art 13 ff EuGVÜ/LGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (9 Nd 512/00).

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