OGH 2Nd505/01

OGH2Nd505/0122.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin Sabine W*****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Entscheidung des EuGH über den zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Text

Begründung

Die in Österreich ansässige Antragstellerin beabsichtigt, gegen eine GmbH mit Sitz in Deutschland eine Klage auf S 245.000,-- einzubringen, und beantragt, hiefür ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen. Sie habe am 20. 6. 2001 von der deutschen GmbH eine an sie persönlich adressierte Zuschrift erhalten, die bei ihr den Eindruck erweckt habe, dass für sie auf Grund eines Gewinnspiels ein Bargeldguthaben in der Höhe von S 245.000,-- zur Auszahlung bereit stehe, welches sie nur noch anzufordern brauche, dies in Verbindung mit einer Bestellung. Noch am selben Tag habe sie diese Kapitalanforderung samt Bestellung getätigt, den Kapitalbetrag aber nicht ausbezahlt erhalten. Der geltend zu machende Klagsanspruch stütze sich auf § 5j KSchG, die inländische Gerichtsbarkeit auf Art 13 f EuGVÜ.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall bereits am 15. 2. 2000 zu 5 Nd 522/99 = KRES 2/14 = RIS-Justiz RS0113168 (vgl hiezu Klauser, Durchsetzbarkeit von Gewinnzusagen, ecolex 2000, 118) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das unter anderem die Auslegung des Art 13 EuGVÜ in Zusammenhang mit § 5j KSchG zum Gegenstand hat (vgl auch 7 Nd 520/99; 3 Nd 515/99 = KRES 2/16 = ZfRV 2000/82). Es ist daher zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung über den vorliegenden Ordinationsantrag bis zur Entscheidung über dieses Vorabentscheidungsersuchen (EuGH Rs C-96/00 ) zuzuwarten und das Ordinationsverfahren zu unterbrechen (7 Nd 520/99; RIS-Justiz RS0110583).

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