OGH 2Ob247/01i

OGH2Ob247/01i18.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 21 R 254/00b, 21 R 255/00z, 21 R 256/00x-241, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 20. Jänner 2000, GZ 1 F 93/94p-214, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 28.337,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 4.722,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Zwischen den Parteien war vom Frühjahr 1990 bis 11. 10. 1996 beim Erstgericht ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Mit Beschluss vom 23. 7. 1993 bewilligte das Erstgericht der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens ein Belastungs- und Veräußerungsverbot in Ansehung einer dem Antragsgegner alleine gehörigen Liegenschaft. Mit Beschluss vom 2. 3. 1998 wurde diese Liegenschaft dem Antragsgegner zugewiesen und er für schuldig erkannt, der Antragstellerin binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung eine Ausgleichszahlung von S 2,100.000 zu leisten.

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 31. 3. 1999 nicht Folge, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 6. 1999 wurde sein außerordentlicher Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Der Antragsgegner beantragte daraufhin am 27. 7. 1999 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes infolge Fristablaufs.

Bei der am 25. 8. 1999 stattgefundenen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin die Abweisung des Aufhebungsantrages, weil ihr Anspruch nach wie vor gefährdet sei.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes statt. Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 übersteigend und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Die Vorinstanzen führten aus, eine einstweilige Verfügung sei auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach Ablauf der Verfügungsfrist aufzuheben. Eine Verlängerung nach Ablauf dieser Frist sei unzulässig, ein Verlängerungsantrag müsse innerhalb der Verfügungsfrist erhoben werden.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der maßgeblichen Rechtsfrage eines Verweises auf die Zulässigkeit eines neuerlichen Sicherungsantrages nach § 382 Z 8 lit c EO nach Rechtskraft der Entscheidung im Aufteilungsverfahren eine erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen sei und eine einen solchen Fall betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Es entspricht nämlich der Lehre und Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der Frist, für welche sie getroffen wird, auf Antrag aufzuheben ist (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren**2, Rz 3/144 mwN; MietSlg 51.795 mwN). Eine Verlängerung der Verfügungsdauer setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit der einstweiligen Verfügung voraus (MietSlg 51.795; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 391 EO Rz 3; Kodek in Angst, KommzEO, § 391 Rz 6; König, aaO, Rz 2/224 jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall ein solcher Antrag von der gefährdeten Partei nicht gestellt wurde, war die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufes aufzuheben ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Antragstellerin einen neuerlichen Sicherungsantrag stellen kann oder nicht (s hiezu im Übrigen Zechner, aaO, § 391 Rz 3).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 ZPO.

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