Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren den Zuspruch von 899.365,20 S sA und Rechnungslegung. Sie brachten vor, der Beklagte schulde ihnen als "Generalplaner" eines Hotelumbaus für die in Ausübung der örtlichen Bauaufsicht erbrachten Architektenleistungen den Klagebetrag. Grundlage für die endgültige Honorarberechnung seien die "Nettoherstellungskosten". Über diese habe der Beklagte auch Rechnung zu legen. Das angerufene Landesgericht Linz sei als Gerichtsstand des Erfüllungsorts zuständig.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil "eine Vereinbarung zur Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nicht getroffen" worden sei. In der Sache wendete er eine Gegenforderung von 130.000 S aufrechnungsweise ein und bestritt die Fälligkeit eines Teils des eingeklagten Honoraranspruchs. Gegen den restlichen Teil wendete er sich mit verschiedenen, auf vertragliche Absprachen gestützte Einwendungen.
Noch vor Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teilten die Kläger dem angerufenen Gericht mit, einen "urkundlichen Nachweis des Erfüllungsgerichtsstandes" nicht erbringen zu können. Daher werde zunächst die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, ferner jedoch auch die Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz beantragt. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil sich "beide Kläger ... als auch das die streitgegenständlichen Architektenleistungen betreffende Bauvorhaben als Beweisgegenstand für einen allfälligen Lokalaugenschein bzw Sachverständigengutachten" im Sprengel des Landesgerichts Linz befänden.
Daraufhin sprach das Landesgericht Linz seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das "offenbar zuständige" Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil eine "wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtsvorganges oder der Amtstätigkeit" nicht zu erwarten seien.
Das Erstgericht schloss sich "der Argumentation der Delegierungswerber" an. Falls sich ein Lokalaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens als notwendig erweisen sollten, werde die Abwicklung des Verfahrens in Wien "in jedem Fall zu höheren Kosten" führen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
1. Eine Delegierung gemäß § 31 JN kommt ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Betracht, soll doch die gesetzlichen Kompetenzordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit durchbrochen werden. Widerspricht eine Partei - wie hier der Beklagte - dem Delegierungsantrag, so kommt eine Delegierung nur dann in Frage, wenn sie - nach Zweckmäßigkeitserwägungen - eindeutig im Interesse beider Streitteile liegt (Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 6; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4 je mN aus der Rsp).
2. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, dass eine Delegierung im Interesse beider Streitteile zweckmäßig wäre. Die im Verfahren primär strittigen Fragen betreffen den Inhalt vertraglicher Absprachen und den sich danach ergebenen restlichen Honoraranspruch der Kläger. Allerdings unterstellen beide Streitteile als Ausgangspunkt ihrer sodann unterschiedlichen Berechnungen, dass die Herstellungskosten des Bauwerks 62,043.000 S betragen. Der erkennende Senat vermag daher keinen Grund zu erkennen, der es zweckmäßig erscheinen ließe, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durch eine Delegierung gegen den Widerstand des Beklagten zu durchbrechen.
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