Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, dass das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehende Tatsachenfeststellungen getroffen hätte. Es hat vielmehr bereits das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Muskeldystrophie mit einer Lähmung im Beinbereich einhergeht, bei der Klägerin jedoch keine Beinlähmung vorliegt, sie bei einer geringeren statomotorischen Belastung wie beispielsweise im Liegen ihre Beine noch aktiv bewegen kann, die Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin in ihren Auswirkungen jedoch der bei einer Muskeldystrophie gegebenen Beeinträchtigung vergleichbar ist (vgl S 5 im Ersturteil).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die bei der Klägerin bestehende Myopathie ihrem Inhalt nach den im § 4a Abs 1 BPGG aufgezählten Diagnosen (insbesondere der Muskeldystrophie) nicht vergleichbar und in ihren Auswirkungen auch nicht gänzlich gleichzusetzen ist, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie der erkennende Senat bereits in den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2000 (ON 21) näher dargelegt hat, kommt die von der Klägerin angestrebte analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn die Klägerin eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. Dies ist bei der Klägerin jedoch nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil die Diagnosen unterschiedlich sind und auch die Auswirkungen im Hinblick auf eine Lähmung der Beine nicht gleichzusetzen sind. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a BPGG nicht vor. Es sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber erst jüngst im Zuge der Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl I 2001/69 die im § 4a Abs 1 BPGG erwähnte Diagnose "Muskeldystrophie" durch den Ausdruck "genetische Muskeldystrophie" ersetzt hat und damit eine weitere Klarstellung dieses für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung als maßgebend erachteten medizinischen Begriffes vorgenommen hat. Der Klägerin gebührt daher aufgrund funktionsbezogener Einstufung lediglich Pflegegeld in der nicht mehr strittigen Höhe der Stufe 3.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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