OGH 9ObA154/01i

OGH9ObA154/01i10.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Hohenstaufengasse 10-12, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 159.361,02 netto sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2001, GZ 11 Ra 24/01f-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 2000, GZ 7 Cga 35/00b-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches nach der Arbeitsordnung des Beklagten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers "in Ausübung seines Dienstes" endet, zutreffend beurteilt, sodass auf die Richtigkeit der Begründung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses hingewiesen werden kann (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers Folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die vorliegende freie Betriebsvereinbarung, die unstrittig Eingang in die Einzelarbeitsverträge gefunden hat, nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen ist (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 120; RdW 1997, 224; RIS-Justiz RS0050963 ua). Da weder behauptet noch bewiesen wurde, dass aus dem Erklärungsverhalten der Vertragsparteien eine vom Inhalt der Urkunde abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Vertragsparteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0017833).

Strittig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 16 Abs 3 Arbeitsordnung, der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers, bei der den Hinterbliebenen nur die halbe Abfertigung gebührt (vgl § 23 Abs 6 AngG), den Ausnahmefall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers "in Ausübung seines Dienstes" gegenüberstellt, bei dem den Hinterbliebenen die volle Abfertigung zusteht. In der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der erkennbare sachliche Zweck der Regelung nicht darin liege, die Hinterbliebenen nach den zufällig während der Dienstzeit verstorbenen Arbeitnehmern gegenüber jenen nach Todesfällen außerhalb der Dienstzeit zu begünstigen, sondern vielmehr darin, solche Fälle zu begünstigen, in denen der Tod des Arbeitnehmers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung steht, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Ein derartiger, zu privilegierender Zusammenhang wäre zweifellos bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten der betroffenen Arbeitnehmer gegeben. Auf dieser Linie liegt auch die spätere deutlichere Regelung in der Pensionszuschussordnung der beklagten Partei, die in ihrem § 5 Abs 3 ausdrücklich auf die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG bei Arbeitsunfällen (§§ 175 und 176 ASVG) und Berufskrankheiten (§ 177 ASVG) abstellt. Zwingende Anhaltspunkte, man hätte in der Pensionszuschussordnung in diesem Zusammenhang etwas anderes als in der älteren Regelung der Arbeitsordnung normieren wollen, bestehen nicht.

Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Klärung des ursächlichen Zusammenhanges des Todes der Ehegattin des Klägers mit der Dienstausübung ist vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN). Erstmals angestellte schadenersatzrechtliche Überlegungen des Rekurswerbers verstoßen gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Kodek aaO § 526 Rz 3); hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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