Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht im gegen die verpflichtete Partei geführten Zwangsversteigerungsverfahren den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Versteigerungsbedingungen genehmigt und der Schätzwert der beiden betroffenen Liegenschaften festgesetzt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es handelt sich um eine voll bestätigende Entscheidung, ein Ausnahmefall liegt weder nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Klagszurückweisung) noch nach Sonderbestimmungen der Exekutionsordnung (hier auf Grund der Einbringung des Exekutionsantrages vor dem 1. 10. 2000 noch idF vor der EO-Novelle 2000) vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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