Spruch:
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Mai 2001, GZ 31 Cg 11/00d-6, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 104.924,64 S sA aus dem Titel der Amtshaftung und stützte diesen Anspruch auf die Behauptung, das Landesgericht Wels sei als Berufungsgericht in seinem Zwischenurteil vom 20. 1. 1999 im Ausgangsverfahren von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Durchführung einer Beweiswiederholung abgegangen.
Das Landesgericht Linz wies die Amtshaftungsklage ab.
Die klagende Partei erhob gegen dieses Urteil am 22. 6. 2001 Berufung. Daraufhin sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. 9. 2001 aus, dass der Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde. An dem Zwischenurteil des Landesgerichts Wels im Ausgangsverfahren, das dem Amtshaftungsanspruch zugrunde liege, habe der Richter Dr. Höllwerth als Senatsmitglied mitgewirkt; dieser sei seit dem 1. 2. 2001 Richter des Oberlandesgerichts Linz. Dadurch sei das Oberlandesgericht Linz "vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG ... betroffen".
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen.
1. Der Oberste Gerichtshof judiziert seit der Entscheidung 1 Nd 5/00 in ständiger Rechtsprechung (1 Nd 28/00; 1 Nd 23/00), dass auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG erfülle, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt sei, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stütze.
2. An der unter 1. dargestellten Ansicht ist festzuhalten. Vor deren Hintergrund und unter Zugrundelegung der Tatsache, dass ein nunmehriger Richter des Oberlandesgerichts Linz Mitglied jenes Berufungssenats des Landesgerichts Wels war, auf dessen Zwischenurteil der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, kann das Oberlandesgericht Linz nicht über die Berufung der klagenden Partei entscheiden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über deren Rechtsmittel zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)