OGH 5Ob217/01z

OGH5Ob217/01z27.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Anton P*****, und 2. Eleonora P*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragungen ob der EZ ***** Grundbuch ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. April 2001, GZ 15 R 36/01x-5, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen kann nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 AußStrG angefochten werden, wobei Revisionsrekurse, die aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sind, vom Gericht erster Instanz allenfalls auch vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen sind.

Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG, die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169; zuletzt 9 Ob 296/00w).

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG liegt aber nicht vor. Es entspricht nämlich ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn über die Zustellung durch Hinterlegung - wie im vorliegenden Fall - eine öffentliche Urkunde besteht, diese zunächst vollen Beweis darüber ausmacht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist daher Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (SZ 66/68; MietSlg 34.707; ua zuletzt 10 ObS 355/00t). Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs 3 ZustG) nicht dargetan werden. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Bestreitung der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde durch gegenteilige Behauptungen und Beweisanbote zu begründen (VwGH 27. 3. 1998, 97/02/0426 = ZfRB 1999/706). Die bloße Behauptung der "Ortsabwesenheit" reicht auch noch nicht zur Beurteilung aus, ob damit die Wohnung der Empfänger ihre Eigenschaft als Abgabestelle verlor. Dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines späteren Wirksamwerdens der Zustellung gemäß § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG.

Die Begründung des Rekursgerichtes für die Zurückweisung ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.

Das dagegen erhobene außerordentliche Rechtsmittel erweist sich somit als unzulässig.

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