OGH 6Ob232/01p

OGH6Ob232/01p27.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Josefa P*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung von Übergabsverträgen, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Vertragspartner der Betroffenen, 1. Karl H*****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Prim. Dr. Karl Nikolaus B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2001, GZ 45 R 344/01y-183, womit die Rekurse der Vertragspartner der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. April 2001, GZ 1 P 10/01f-158, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Rekurse der Vertragspartner der Betroffenen gegen den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, das Übergabsverträge der Betroffenen über Liegenschaften in Wien nicht genehmigte, zurückgewiesen. Im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines von einem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages hat das Gericht nur die Interessen des Pflegebefohlenen zu prüfen. Die Vertragspartner haben im Verfahren keine Parteistellung (RS0006212) und gegen die Verweigerung der Genehmigung des Vertrages kein Rekursrecht (RS0006225, zuletzt 2 Ob 85/00i). Im außerstreitigen Verfahren setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre voraus. Die Verletzung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (RS0006497).

Der erste Rekurswerber führt zur Begründung seiner Rekurslegitimation nur das Interesse der Betroffenen an der Genehmigung des Vertrages ins Treffen. Damit kann er seine eigene Beteiligtenstellung im reinen Fürsorgeverfahren aber nicht begründen.

Der zweite Revisionsrekurswerber steht auf dem Standpunkt, dass sein mit der Betroffenen geschlossener Vertrag einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gar nicht bedürfe. Der von der Betroffenen am 22. 3. 2000 gefertigte Übergabsvertrag sei wirksam, weil für sie damals nur - nicht rechtskräftig - ein einstweiliger Sachwalter bestellt gewesen sei und eine Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit erst mit der ab 1. 5. 2000 wirksamen Sachwalterbestellung eingetreten sei. Der Rekurswerber strebt die Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung des Kauf- und Übergabsvertrages an. Zur Frage, ob der Vertrag genehmigungspflichtig ist, hätte ihm das Recht auf Gehör (Art 6 MRK) eingeräumt werden müssen. Auch mit diesem Rekursvorbringen kann eine Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation des Vertragspartners eines Pflegebefohlenen im Genehmigungsverfahren nicht begründet werden. Der Vertragspartner hat im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur nur ein wirtschaftliches Interesse daran, dass sein Vertrag vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird, aber keine geschützte Rechtsposition dahin, dass er dieses Interesse schon im Genehmigungsverfahren verfolgen dürfte. Dies gilt auch für die vom Pflegschaftsgericht zu beurteilende Vorfrage, ob überhaupt ein genehmigungspflichtiger Vertrag vorliegt. Davon abgesehen lässt der Revisionsrekurswerber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs außer Acht, wonach die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters mit der Zustellung des Beschlusses wirksam wird und § 247 AußStrG hier nicht gilt (RIS-Justiz RS0008550, zuletzt 6 Ob 7/01z).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte