Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist einerseits eine Forderung von S 204.455,--, über die das Erstgericht mit Teilurteil entschieden hatte, andererseits die Widerklagsforderung von S 145.545,--, daher jeweils ein S 260.000,-- nicht übersteigender Betrag. Die Verbindung beider Verfahren bewirkt nicht, dass die Streitwerte zusammenzurechnen sind (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 187 Rz 3 mwN). In diesem Streitgegenstandsbereich ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.
Die Vorlage der "außerordentlichen Revision" direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrenstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "die außerordentliche Revision zuzulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 209/98v, 3 Ob 237/99w uva).
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