OGH 3Ob173/01i

OGH3Ob173/01i19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerd R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 91.200 S sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2001, GZ 1 R 441/00z-16, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 16. Juni 2000, GZ 6 C 2726/99x-12 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, hängt die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich von der Auslegung einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die (Fort-)Zahlung des "Entgelts als gewerberechtlicher Geschäftsführer" an den Kläger ab, der über den konkreten Einzelfall hinaus keinerlei Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang können auch die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts (über eine Umdeutung der vereinbarten Entgeltfortzahlung in eine verschuldens- und schadensunabhängige Vertragsstrafe) auf sich beruhen, weil es sich auch dabei immer um die Beurteilung eines Auslegungsergebnisses im konkreten Einzelfall handelt. Von einer groben Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die unter den dargestellten Umständen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl RZ 1994/45 ua), kann jedenfalls keine Rede sein.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.

Da der Kläger in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gebühren ihm deren zur Rechtsdurchsetzung dienlichen Kosten (§§ 41, 50 ZPO).

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