OGH 9ObA173/01h

OGH9ObA173/01h5.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner K*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien (Wiener Wohnen, MA 17), Doblhoffgasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2001, GZ 9 Ra 56/01y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die mehrfach veröffentlichte (WoBl 1995, 170 = Arb 11.305 = MietSlg 46.575/34), einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die auf die scheinbar gegenteiligen vom Revisionswerber erwähnten Entscheidungen (Arb 9206, 10.335) Bezug nimmt und ausführlich begründet ist, reicht hier für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384).

Dass die von der Reinigungspflicht des Hausbesorgers in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HBG umfassten Höfe und Wasserleitungsmuscheln keine Räume im gewöhnlichen Sinn sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber in dieser Gesertzesstelle, wenn auch kasuistisch, die zu reinigenden Objekte zu definieren versuchte und damit nur zum Ausdruck brachte, dass er den in Z 1 angeführten Begriff "durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume" nicht eng ausgelegt wissen wollte. Daher ist auch eine unterschiedliche, sich aus einer zulässigen architektonischen dem Wandel der Zeit unterliegenden Baugestaltung ergebende Gestaltung von Gängen durch sogenannte auch der Witterung ausgesetzte teiloffene Laubengänge von der Reinigungspflicht des Hausbesorgers im Sinne der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes umfasst. Die unterschiedliche Ausgestaltung solcher "Gänge" oder eine beträchtliche Anzahl von Häusern mit Laubengängen vermag daher allein keinen Anlass dafür zu geben, die Rechtsprechung "zu überdenken".

Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, dass das Berufungsgericht eine Verpflichtung, die Reinigung dieser Laubengänge von Eis und Schnee nach § 4 Abs 3 HBG besonders zu entlohnen, im Sinne der zitierten Entscheidung verneint hat. Da die Reinigungspflicht für diese Gänge zu bejahen ist, ist es keine Fehlbeurteilung, die Reinigung als Oberbegriff zu verstehen, die nicht nur Kehren und Waschen umfasst, sondern auch die Entfernung jeglicher mit der Witterung verbundener Ablagerungen auf der Gangoberfläche. Auch der Begriff der "Verschmutzung" ist nämlich weit gefasst und umfasst alles, was mit der regelmäßigen und üblichen Benützung verbunden ist. Daher sind auch witterungsbedingte "Verschmutzungen" oder Ablagerungen miteingeschlossen. Die Streupflicht bzw die Pflicht für die gefahrlose Benutzung der Laubengänge Sorge zu tragen, ist mit der Reinigungspflicht untrennbar verbunden und ergibt sich schon aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung von Personen zu vermeiden, auch wenn keine ausdrückliche Schutznorm dazu verpflichtet (RIS-Justiz RS0022778; MietSlg 31.253). Lässt sich Schnee und Eis aufgrund und im Rahmen der gegebenen Reinigungspflicht nicht so entfernen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist, so ist diese Gefahrenquelle im Einzelfall - hier durch Streuen - zu beseitigen. Auch bei dem von der unstrittigen Verpflichtung des Hausbesorgers umfassten Waschen der Gänge ergibt sich automatisch die Verpflichtung, die hiedurch geschaffene Rutschgefahr zu entschärfen.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegt sohin nicht vor.

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