OGH 5Ob195/01i

OGH5Ob195/01i4.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Andreas K*****, 2. Monika K*****, 3. Mag. Franz G*****, 4. Barbara G*****, 5. Dr. Ewald G*****, *****, alle vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Henriette E*****,

2. Walter E*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG (§ 21 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2001, GZ 40 R 84/01a-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu den von den Antragstellern im vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob der durch einen im Haus entstandenen Rohrbruch bewirkte Wassermehrverbrauch den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden darf und ob eine Ergänzung einer Pauschalverrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Rechnungslegung zulässig ist, besteht ausreichende, einschlägige Rechtssprechung des Höchstgerichts. Zur Wasserversorgung eines Hauses, die gegenüber dem Vermieter im Wege der Wassergebührenvorschreibung verrechnet wird, gehört auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch. Die Verrechnung dieses Wassermehrverbrauchs als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG (immolex 1998/150; 6 Ob 146/00i). Überdies wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig ist (WoBl 1992/66 = MietSlg 43.232/31).

Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

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