Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist gemäß § 921 ABGB der gesamte durch verschuldete Nichterfüllung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Reischauer in Rummel3 1. Aufl, Rz 2 zu § 921 ABGB); es gebührt ihm das Erfüllungsinteresse (Binder in Schwimann 2. Aufl, Rz 6 zu § 921 ABGB). Dementsprechend ist auch der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen bzw der Zinsen für einen durch Ausbleiben der Leistung nicht tilgbaren Kredit zu ersetzen, wenn dem Schuldner - wie hier - der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht gelingt (Reischauer aaO, Rz 22 zu § 918 ABGB).
Der Ersatzanspruch bleibt trotz Rücktritts ein Anspruch wegen Vertragsverletzung (Reischauer aaO, Rz 1 zu § 921 ABGB). Wurde der Vertrag von Personen abgeschlossen, die - wie hier - im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme Kaufleute waren, bleiben daher die für Handelsgeschäfte geltenden Sonderbestimmungen anwendbar (vgl auch Kramer in Straube 2. Aufl, Rz 11 zu § 343 HGB). Der zu ersetzende Schaden umfasst also auch den entgangenen Gewinn (Art 8 Nr 2 der 4. EVHGB). Gemäß §§ 352, 353 HGB gebühren überdies Verzugszinsen in der Höhe von 5 % ab dem Tag der Fälligkeit und nicht erst ab Geltendmachung. Die in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Argumente zeigen also insgesamt keine von der Judikatur abweichende Beurteilung des Berufungsgerichtes oder eine von der Judikatur noch nicht gelöste Rechtsfrage auf.
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