OGH 8Ob45/01b

OGH8Ob45/01b30.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und Dr. Werner Loos, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 331.205,60 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2000, GZ 1 R 209/00p-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Gegenstand des Verfahrens sind nach den Behauptungen der Klägerin an sie abgetretene Forderungen einer Druckerei gegen die Beklagte aus einem Druckauftrag. Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts sollten nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und der Verantwortlichen der Druckerei die klagsgegenständlichen Forderungen unter eine im Jahr 1985 möglicherweise mit einer Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Druck GesmbH geschlossene Factoring-Vereinbarung fallen, wobei diese Abtretungen an die Klägerin wechselseitig bestätigt wurden (AS 93).

Die rechtsgeschäftliche Zession setzt lediglich Willenseinigung zwischen Zedenten und Zessionar voraus, nicht aber die Verständigung oder gar die Einwilligung des Schuldners (RIS-Justiz RS0032521; RS0032568). Es handelt sich um einen formlosen - wenngleich nicht abstrakten - Konsensualvertrag (RIS-Justiz RS0017176; Ertl in Rummel ABGB2 § 1392 Rz 1). Steht fest, dass eine Einigung über einen Zessionsvertrag zustande gekommen ist, ist davon ohne Rücksicht darauf auszugehen, ob er auch schriftlich abgefasst wurde (ÖBA 1988/19). Auf die von der Revisionswerberin vermisste Feststellung, ob die Druck GesmbH tatsächlich Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin der Klägerin ist, kommt es daher nicht an. Ebenso können im Hinblick auf die die konkreten Forderungen erfassende Willensübereinkunft die Frage der Zulässigkeit von Globalzessionen für zukünftige Forderungen gegenüber im Jahr 1985 noch nicht existenten Schuldnern sowie allgemeine Überlegungen zur Rechtsnatur des Factoring-Vertrages dahinstehen.

Gemäß § 381 Abs 2 HGB finden die für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften - somit unter anderem auch § 377 HGB - Anwendung, wenn aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare Sache herzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass Verträge, die bürgerlich-rechtlich als Werkverträge anzusehen wären, weil das Werk nach den individuellen Bedürfnissen des Bestellers angefertigt werden soll, den Sonderregeln über den Handelskauf unterstehen (SZ 41/133; SZ 56/116; 8 Ob 97/00y; Kramer in Straube HGB2 § 381 Rz 4a; Krejci in Rummel ABGB3 § 1165, 1166 Rz 7), weshalb Mängel der Ware gemäß § 377 Abs 1 HGB unverzüglich anzuzeigen sind. Dass das Papier von der Druckerei beigestellt wurde, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der vom Erstgericht festgestellten Kalkulation der Druckerei, wonach sich der Preis unter anderem nach dem gewünschten Papiergewicht richtete (AS 95).

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