OGH 3Ob104/01t

OGH3Ob104/01t29.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die verpflichtete Partei Willibald R*****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner und Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwälte in Ebensee, wegen restlicher S 200.000,- sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. Februar 2001, GZ 22 R 25/01k-8, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 19. Dezember 2000, GZ 5 E 1887/00w-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 403.699,50 aufgrund eines Versäumungsurteils die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294 EO. In Feldgruppe 10 gab sie zwei Drittschuldner an und als Rechtsgrund der Forderung: "Sonstiges, und zwar Werkvertrag".

Das Erstgericht bewilligte die Exekution in Form eines Bewilligungsvermerks mit dem Wortlaut "Exekutionsbewilligung antragsgemäß". Oberhalb des Bewilligungsvermerks ordnete es die "Korrektur des Rechtsgrundes laut Ausdruck" an. Damit wurde die beschränkte Pfändbarkeit der Forderung gemäß § 290a EO zum Ausdruck gebracht. Demnach wurden die automationsunterstützt hergestellte Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung als "Bewilligung der Gehaltsexekution" bezeichnet, wobei aber als Rechtsgrund der gepfändeten Forderung "Werkvertrag" angegeben wurde. Weiters wird in den Ausfertigungen ausgeführt, dass die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder der angeblich zustehenden sonstigen Bezüge gemäß § 290a EO bewilligt werde. Außerdem wird in den Ausfertigungen darauf hingewiesen, dass die gepfändete und überwiesene Forderung gemäß § 291a EO beschränkt pfändbar sei und sich die Beträge, die dem Verpflichteten zu verbleiben haben, aus den jeweils mit der Existenzminimum-Verordnung kundgemachten Tabellen ergäben.

Beide Drittschuldner anerkannten keine Forderung des Verpflichteten gegen sie auf Arbeitseinkommen oder sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 290a EO als begründet an. Sie teilten weiters mit, dass der Verpflichtete in keinem Dienstverhältnis zu ihnen stehe und somit keine Gehaltsansprüche habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der betreibenden Partei dahin Folge, dass es antragsgemäß die Exekution ohne Hinweis auf Pfändungsbeschränkungen bewilligte. Es verurteilte den Verpflichteten zum Ersatz der Rekurskosten und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht führte aus:

"§ 290a Abs 1 EO zählt jene Forderungen auf Leistungen auf, die nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b EO gepfändet werden dürfen und somit beschränkt pfändbar sind. Die nach dieser Bestimmung beschränkt pfändbaren Leistungen genießen auch als einmalige Leistungen Pfändungsschutz, sodass das Gesetz - wie etwa § 290 Abs 1 Z 2 EO - nicht ausdrücklich auf wiederkehrende Leistungen abstellt (Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290a EO). Gemäß § 290a Abs 1 Z 2 EO sind neben Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO) auch sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, nur beschränkt pfändbar. Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand dar, der alle wiederkehrenden Leistungen für persönliche Arbeitsleistungen umfasst, wenn diese nicht unter § 290a Abs 1 Z 1 EO fallen, wenn ihnen somit kein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Verpflichteten zugrunde liegt. Von der Bestimmung werden auch Ansprüche aus fortlaufenden Werk- oder Konsulentenverträgen erfasst (Zechner aaO Rz 4 zu § 290a EO; Oberhammer in Angst, Kommentar zur EO Rz 3 zu § 290a; Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 7 zu § 290a). Der nicht wiederkehrende Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten eines Selbstständigen betreffende Pfändungsschutz ergibt sich dagegen aus § 291e EO (Zechner aaO; Resch, aaO Rz 9 zu § 290a), ist allerdings nur auf Antrag des Verpflichteten zu gewähren. Die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290a EO ist dagegen von Amts wegen zu beachten. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle nach § 292f EO und keinen Hinweis auf die sich nach § 290a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen. Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die Tabelle stellt nämlich gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Unterstellt der betreibende Gläubiger die unbeschränkte Pfändbarkeit des Exekutionsobjekts, so hat er deren Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, etwa dass die vergüteten Arbeitsleistungen die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten nicht vollständig oder zu einem wesentlichen in Anspruch nehmen (RPflSlgE 1993/84; Zechner aaO Rz 1 zu § 290a EO).

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Drittschuldner zustehenden Forderung aus Werkvertrag begehrt, ohne zu behaupten, dass der Verpflichtete Anspruch auf wiederkehrende Vergütungen habe. Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, zu enthalten. Dem ist bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet wird, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll. Die Bezeichnung der Forderung, welche gepfändet und überwiesen werden soll, als solche aus einem Werkvertrag ist auch ohne weitere Angaben ausreichend, da eindeutig ist, dass von der Exekution die Ansprüche aus Werkverträgen erfasst sind, die zur Zeit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner abgeschlossen waren. Dem betreibenden Gläubiger werden in der Regel auch die für weitere Angaben notwendigen Kenntnisse nicht zur Verfügung stehen. Es reicht daher grundsätzlich aus, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag den Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung anführt. Maßgebend dafür, dass eine Forderung der verpflichteten Partei von der Exekution erfasst ist, ist, ob der Werkvertrag, aus dem sie abgeleitet wird, zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner schon abgeschlossen war. Damit wird der Gegenstand des Pfandrechts hinreichend bestimmt (SZ 60/278 = JBl 1988, 529 = RdW 1988, 353). Diesen Anforderungen entspricht der Exekutionsantrag der betreibenden Partei. Fraglich ist, ob die in der oben zitierten Entscheidung RPflSlgE 1993/84 ausgedrückte Ansicht des Obersten Gerichtshofs, der betreibende Gläubiger habe Umstände zu behaupten und allenfalls zu bescheinigen, aus denen sich die unbeschränkte Pfändbarkeit einer Forderung ergibt, auch dann gilt, wenn sich - wie hier - aus dem Exekutionsantrag keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die zu pfändende und zu überweisende Forderung aus Werkvertrag Ansprüche auf wiederkehrende Vergütungen vermittelt. In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde nämlich die Exekution durch Pfändung und Überweisung bereits fälliger und künftig fällig werdender Forderungen auf Zahlung von Vertragshonoraren aus einem mit dem Drittschuldner bestehenden Werkvertrag beantragt. Der betreibende Gläubiger ging also selbst von Ansprüchen des Verpflichteten auf wiederkehrende Vergütungen aus. Ebenso verhielt es sich in dem der Entscheidung RPflSlgE 1996/23 (LG Linz) zugrunde liegenden Fall, in dem die Pfändung und Überweisung des der verpflichteten Partei monatlich zustehenden Werklohns bzw der ihr monatlich zustehenden Provisionen beantragt wurde. Im Gegensatz dazu enthält der hier zu beurteilende Exekutionsantrag keinen Hinweis auf wiederkehrende Vergütungen. Ein solcher kann auch nicht in der Bezeichnung des Verpflichteten als Angestellter erblickt werden, da es sich dabei nur um eine allgemeine Berufsbezeichnung handelt und auch Angestellte mit anderen Personen, die nicht ihr Arbeitgeber sein müssen, Werkverträge abschließen können. Wenn sich aus er Bezeichnung der zu pfändenden Forderung im Exekutionsantrag im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen in diesem kein Hinweis darauf ergibt, dass wiederkehrende Vergütungen im Sinne des § 290a Abs 1 Z 2 EO geschuldet werden, ist nicht von Amts wegen von der beschränkten Pfändbarkeit der Forderung auszugehen und die Exekution nur unter Bezugnahme auf die Tabelle nach § 292f EO zu bewilligen. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Exekution antragsgemäß ohne Bezugnahme auf die Pfändungsbeschränkungen zu bewilligen. In der Behauptung, dem Verpflichteten stehe eine Forderung aus Werkvertrag zu, ohne gleichzeitige Behauptung oder sonstige Hinweise darauf, dass dem Verpflichteten wiederkehrende Vergütungen zustehen, liegt schon die Behauptung von Umständen, aus denen sich die unbeschränkte Pfändbarkeit der Forderung ergibt."

Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass aus der Entscheidung RPflE 1993/84 nicht eindeutig hervorgehe, ob der betreibende Gläubiger nur dann Umstände zu behaupten und allenfalls zu bescheinigen habe, aus denen sich die unbeschränkte Pfändbarkeit der Forderung ergibt, wenn sich aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag Hinweise darauf ergeben, dass wiederkehrende Vergütungen vorliegen, oder ob diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn als Rechtsgrund lediglich "Werkvertrag" behauptet wird. Es handle sich um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung, weil Anträge auf Pfändung und Überweisung von Forderungen aus Werkverträgen häufig gestellt würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten.

Die betreibende Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung ist jedenfalls verspätet.

Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Vertreter der betreibenden Partei mit dem Vermerk "zur Kenntnis". Die Abfertigung der Zustellverfügung erfolgte am 18. 4. 2001. Es ergibt sich aus dem Akt nicht, dass eine Zustellung mit Rückschein erfolgt wäre. Nach den demnach für wahr zu haltenden Angaben in der Revisionsrekursbeantwortung wurde dem Vertreter der betreibenden Partei der Revisionsrekurs am 20. 4. 2001 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde allerdings erst am 17. 5. 2001 zur Post gegeben.

Gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage; nur wenn das Rekursverfahren nach § 521a ZPO zweiseitig ist, beträgt sie vier Wochen. Ein Fall des § 521a ZPO kommt jedoch im Exekutionsverfahren nicht in Betracht. Zweiseitig ist das Rekursverfahren nach der EO lediglich nach § 84 Abs 1 EO (idF der EO-Novelle 2000) bei der Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel, wonach im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben die Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist jeweils einen Monat beträgt, und im Verfahren über einstweilige Verfügungen. Für diese ordnet § 402 Abs 3 EO eine 14-tägige Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist an. Selbst wenn man nun nach Art 6 MRK aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 NL 01/1/18 = ÖJZ 2001/16 (MRK) der Auffassung wäre, auch im Exekutionsverfahren stünde dem jeweiligen Gegner das Recht zur Äußerung zu einem Rechtsmittel nach dem Grundsatz der Waffengleichheit zu, könnte diese Frist nicht länger sein als die Rechtsmittelfrist selbst. Dieser Grundsatz ist ohnehin auch § 521 iVm § 521a ZPO und auch in § 84 und § 402 Abs 3 EO verwirklicht. (Im Ausnahmefall des § 84 Abs 2 EO ergibt sich die unterschiedliche Frist allein aus dem (Wohn-)Sitz des Antragsgegners im Ausland; daraus kann für die hier zu beantwortende Frage nichts abgeleitet werden.) Da aber kein Fall eines schon nach dem einfachen Gesetz zweiseitigen Rekurses (mit längerer als 14-tägiger Rekursfrist) vorliegt, könnte auch eine allenfalls zulässige Äußerung bzw Revisionsrekursbeantwortung des Rechtsmittelgegners nur innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Rechtsmittels rechtzeitig sein. Diese Frist hat die betreibende Partei nicht wahrgenommen, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob Art 6 MRK, soweit es um die Waffengleichheit geht, auch im Exekutionsverfahren Anwendung zu finden hat.

Die Revisionsrekursbeantwortung war jedenfalls zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist dagegen nicht berechtigt.

Da der erkennende Senat die Ausführungen des Rekursgerichts für zutreffend erachtet, begnügt er sich in erster Linie gemäß § 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO mit einem Hinweis darauf.

Zu ergänzen ist im Hinblick auf die Ausführungen im Revisionsrekurs lediglich, dass sich an dieser Beurteilung auch dadurch nichts ändert, dass die betreibende Partei - aus welchem Grund immer - auch das Geburtsdatum des Verpflichteten im Exekutionsantrag angeführt hat. Dieses wäre im Rahmen der Exekution auf bewegliches Vermögen nur bei einem Exekutionsantrag nach § 294a EO von Bedeutung. Um einen solchen handelt es sich aber keineswegs. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Berufsangabe Angestellter und dem Geburtsdatum ergeben sollte, dass die behauptete(n) Werklohnforderung(en) wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen im Sinn des § 290a Abs 1 Z 2 EO sein sollten. Soweit der Verpflichtete weiters behauptet, der betreibenden Partei sei bekannt, dass er für die Drittschuldner auf Werkvertragsbasis arbeite und aus dieser Tätigkeit ausschließlich sein Einkommen beziehe, ist dies als gegen das Neuerungsverbot verstoßend unbeachtlich.

Die betreibende Partei hat nicht behauptet, dass sie die Pfändung fortlaufender Bezüge des Verpflichteten beantrage, sie hat auch kein Rechtsverhältnis behauptet, aus dem solche Bezüge entstehen könnten. Demnach erstreckt sich die Pfändungswirkung nicht gemäß § 299 Abs 1 EO auch auf nach der Pfändung fällig werdende Bezüge (Zechner, Forderungsexekution § 299 Rz 1; ihm folgend Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 299 Rz 4). Im Gegenschluss ergibt sich demnach, dass für den Fall, dass keine fortlaufenden Bezüge gepfändet wurden, die Pfändung nur die im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner (§ 294 Abs 3 EO) jeweils schon entstandenen Werklohnforderungen erfasst (vgl SZ 60/278). Es versagt auch der Hinweis im Revisionsrekurs auf Mohr (Die neue Lohnpfändung, Anm 1 zu § 291a EO), weil dieser davon ausgeht, dass ohne Bezugnahme auf die Tabelle nach § 292f EO oder ohne Hinweis auf die Pfändungsbeschränkungen die Pfändung und Überweisung von beschränkt pfändbaren Forderungen beantragt wurde. Gerade dies war aber nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes hier nicht der Fall, weil bloß von "Werkvertrag" die Rede war.

Dem Revisionsrekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.

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