Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Lebensumstände, Persönlichkeit und Eigenschaften die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundlegende Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn - wie hier - die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (stRspr RIS-Justiz RS0007101). Unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten, die im Fall der Obsorgezuteilung an die Mutter günstigere Voraussetzungen für eine gedeihliche und förderliche Entwicklung des Minderjährigen erwarten (als bei einem Weiterverbleib beim Vater), haben die Vorinstanzen das Kindeswohl entsprechend beachtet; eine im Rahmen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Das durchgeführte Verfahren zur Obsorgeregelung trägt auch dem dabei anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz entsprechend Rechnung.
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