OGH 9Nd510/01

OGH9Nd510/0113.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Spedition Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg Johann M*****, Kaufmann, *****, BRD, wegen S 11.731,20 sA, infolge Antrags nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Fracht pauschallohns von S 11.731,20 sA für über Auftrag des Beklagten zu einem festen Beförderungssatz erbrachteSpeditionsleistungen zu bestimmen. Die zugrundeliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen unterliegen dem CMR. Das Transportgut sei im Sprengel des Bezirksgericht Wildon abzuliefern gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten dem CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I**2, § 452 Anh I 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte