OGH 2Ob174/01d

OGH2Ob174/01d9.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Philipp R*****, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Jürgen P*****, 2. Mag. Wilhelm B*****, 3. Ing. Ilse J*****, 4. Raimund H*****, 5. Dr. Friedrich W*****, 6. Peter S*****, 7. Christine S*****, 8. Dr. Timothy S*****, 9. Johannes L*****, 10. Dr. Wolfgang M*****, 11. Dr. Peter F*****, 12. DDr. Inga F*****, 13. Dr. Adriena S*****, 14. Filip P*****, 15. Hajnal P*****, 16. Tibor P*****, 17. Hedwig L*****, alle vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, der Viertbeklagte auch vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 250.000 und Feststellung, infolge Revisionsrekurses von 1. Stefan S***** und 2. Andrea S*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Mai 2001, GZ 13 R 189/00k-102, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juni 2000, GZ 53 Cg 35/00g-93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Nebenintervention der Revisionsrekurswerber mit der Begründung zurück, sie machten lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Dagegen richtet sich der "(außerordentliche) Revisionsrekurs" der Nebeninterventionswerber, der aber absolut unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnete der Justizausschuss (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutz überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie dann die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formal rechtlich begründete Klagszurückweisungen. Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung eines Nebenintervenienten nicht. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet (EvBl 1993/187; 1 Ob 295/97g; 6 Ob 336/97y; Kodek in Rechberger**2, ZPO, § 528 Rz 3). Auch einem streitgenössischem Nebenintervenienten wird nicht die Geltendmachung eines eigenen Rechtsschutzanspruches gestattet, weshalb der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Nebeninterventionswerber zurückzuweisen ist.

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