OGH 3Ob99/01g

OGH3Ob99/01g11.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine R*****, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen monatlich S 6.000,--, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Februar 2001, GZ 4 R 288/00k-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. August 2000, GZ 6 Cg 60/00h-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.664,-- (darin enthalten S 1.777,33 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagne zu ersetzen.

Text

Begründung

Die 1966 geborene Tochter der Klägerin, ihr einziges Kind, beging am

6. oder 7. 12. 1995 in ihrer Wohnung in Wien Selbstmord. Zuvor hatte sie am 6. 12. 1995 schriftlich Folgendes verfügt:

"Mein letzter Wille! Liebe Mama!

Ich möchte meinen Grund dem ... [beklagte Partei] überlassen. Ich

hoffe es ist möglich (Genehmigung der Gemeinde?) ein Haus darauf zu

errichten, in dem für Dich ein Wohnrecht auf Lebenszeit besteht.

Erbaut vom ... [beklagte Partei] für den Grund. Das Geld ist für

Dich. Ich habe ein Sparbuch sowie zwei fertige Bausparverträge und einige Wertpapiere bei der CA. Das Losungswort lautet für beide Sparbücher und Wertpapiere S*****.

Ich möchte in M***** bei Papa beerdigt werden. Es sollte eine Urnenbeisetzung sein, wie bei ihm. Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass niemand (bei) an meiner Beerdigung teilnimmt, weder in M***** noch im Krematorium. Auch Du nicht. Du kannst meinetwegen auch den Pfarrer weglassen.

Ich wünsche Dir alles Gute

Karin".

Im Verlassenschaftsverfahren gab die Klägerin eine unbedingte Erbserklärung ab. Der beklagte Verein nahm in Kenntnis, dass es sich um eine landwirtschaftliche Grünfläche handelt, das Legat an. Die durch einen Erbenmachthaber vertretene Klägerin beantragte selbst die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Einverleibung des Eigentumsrechts des beklagten Legatars an der Liegenschaft, einer landwirtschaftlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 12.000 m2. Der Nachlass wurde der Klägerin eingeantwortet. Das Eigentumsrecht des Legatars wurde verbüchert. Der Beklagte stellte bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Änderung der Flächenwidmung in Bauland, welchem nicht stattgegeben wurde. Der Beklagte ergriff kein Rechtsmittel. Er verkaufte die Liegenschaft um rund S 500.000. Das Eigentumsrecht der Käuferin wurde bisher noch nicht verbüchert, zumal die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch nicht vorliegt. Der Beklagte hat sich im Kaufvertrag für den Fall, dass die Liegenschaft zur Gänze oder auch nur zum Teil als Bauland gewidmet werden sollte, hinsichtlich einer Fläche von 800 m ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, welches erst mit dem Tod der Klägerin erlischt. Offenbar erfolgte dies, um bei einer in Zukunft eintretenden Umwidmung der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu ermöglichen.

Mit einer im April 1998 eingebrachten Klage focht die Klägerin gegenüber dem Beklagten die letztwillige Anordnung ihrer Tochter vom 6. 12. 1995 wegen Testierunfähigkeit, hilfsweise wegen Irrtums der Erblasserin, in eventu wegen Verwirkung des Nachlasses durch den Beklagten gemäß § 709 ABGB an und begehrte die Herausgabe der Liegenschaft. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.

Die Klägerin war mit ihrem Ehegatten Anfang der Siebzigerjahre auf den elterlichen Bauernhof gezogen und übernahm diesen. Von Anfang an gab es wirtschaftliche Probleme. Mangels geförderter Landwirtschaftskredite war die Klägerin gezwungen, für die notwendigen Investitionen Fremdmittel aufzunehmen. 1988 war die Klägerin mit ihrer Familie von einer Schneedruckkatastrophe betroffen, in deren Folge das gesamte Bauernhaus abgetragen und entfernt werden musste. Eine Versicherungsleistung gab es nicht.

Die Klägerin übergab ihrer Tochter, welche in den Achtzigerjahren den Beruf einer Köchin erlernte, im Jahr 1988 die nunmehr an die beklagte Partei legierte Liegenschaft. Da die Kreditrückzahlungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden, wuchsen die Kreditverbindlichkeiten der Klägerin auf ca S 6,5 Mio an. Es behängt nunmehr hinsichtlich ihrer Liegenschaften ein Zwangsversteigerungsverfahren, wobei die Versteigerung noch nicht erfolgt ist. Eine Rückzahlung der aushaftenden Kredite ist ihr nicht möglich.

Der jahrelange Kampf gegen die Überschuldung hat die Tochter der Klägerin ebenso belastet wie der Umstand, mit ansehen zu müssen, wie der heimatliche Hof unterzugehen drohte. Dazu kam das Krebsleiden und der damit verbundene Kampf ihres geliebten Vaters. Die Erblasserin hatte sich jahrelang erfolglos bemüht, durch Umwidmung ihrer eigenen Liegenschaft Baugrundstücke zu schaffen, um durch einen nachfolgenden Abverkauf die Schuldensituation meistern zu können. Dieses Vorhaben ist nicht geglückt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom beklagten Verein die Zahlung von S 6.000 monatlich beginnend mit 1. 1. 1999. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, die letztwillige Verfügung ihrer Tochter sei als Sublegat einzustufen. Da die Errichtung jenes Hauses, an welchem ihr ein Wohnrecht eingeräumt werden solle, derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, habe sie Anspruch auf Leistung eines Surrogats in analoger Anwendung des § 662 letzter Satz ABGB oder in Anwendung des § 710 ABGB. Es sei keinesfalls der Wille der Erblasserin gewesen, dass die beklagte Partei das Grundstück lastenfrei erhalte. Könnte diese ein Haus errichten, so müsste sie ihr (Klägerin) ein Wohnrecht an einer zumindest aus zwei Zimmern zuzüglich Küche, Bad und WC bestehenden Wohnung einräumen. Zwar könne die beklagte Partei das Wohnhaus nicht errichten, sie könne ihr (Klägerin) jedoch durch finanzielle Leistungen die Möglichkeit geben, im Bereich ihres bisherigen Wohnortes eine Wohnung in solcher Größe und Ausstattung um einen ortsüblichen Mietzins anzumieten, wie dies jener Wohnung entspreche, an welcher die Beklagte ihr ein Wohnrecht hätte verschaffen müssen. Als Surrogat begehre sie einen monatlichen Geldbetrag von S 6.000.

Die beklagte Partei habe in voller Kenntnis des Umstandes, dass die Liegenschaft eine landwirtschaftliche Grundfläche sei, das Legat ausdrücklich angenommen. Sie habe sich dadurch der Möglichkeit des späteren Einwandes, die Formulierung der Erblasserin sei ein nicht verpflichtender und lediglich unverbindlicher Wunsch, begeben. Sie habe auch durch ein späteres Schreiben ihre Verpflichtung zur Schaffung eines Wohnrechtes ausdrücklich anerkannt und sei auch aus diesem Rechtsgrund zur Leistung des Sublegats oder der Auflage und daher auch eines Surrogats verpflichtet. Dem stehe die Formulierung im Testament nicht entgegen. Es sei der Wille der Erblasserin gewesen, die beklagte Partei zu verpflichten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte vor allem ein, dass die Textierung in der letztwilligen Verfügung nicht jene Bestimmtheit und insbesondere nicht einen verpflichtenden Charakter habe, welcher für eine Auflage oder für ein Sublegat gefordert werde. Die Verpflichtung, auf einer allenfalls umgewidmeten Grundstücksfläche ein Haus zu errichten, sei nicht ausgesprochen worden. Hätte die Erblasserin eine Verpflichtung gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entweder für den Fall der möglichen Bauführung eine Anordnung treffe, dass ein Haus zu errichten und der Klägerin ein Wohnrecht einzuräumen sei, oder bei Unmöglichkeit der Bauführung, dass ihr eine Ersatzleistung zu erbringen sei. Irgendein Hinweis, dass die Erblasserin die Klägerin mit einer Geldleistung begünstigen habe wollen, sei nicht ersichtlich und liege auch nicht vor. Im Übrigen sei auch der geforderte Geldbetrag überhöht.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die beklagte Partei schuldig, der Klägerin beginnend mit 1. 1. 1999 monatlich einen Betrag in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für eine Zweizimmerwohnung zuzüglich Küche, Bad und WC im Raum Z*****, M*****, O***** bis zum Ableben der Klägerin bzw bis zum Zeitpunkt der Verschaffung eines lebenslangen Wohnrechts in einem auf dem legatsgegenständlichen Grundstück errichteten Haus zu bezahlen.

Es stellte über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch fest, dass der Klägerin schon anlässlich der Übergabe des Grundstücks im Jahr 1988 von ihrer Tochter versprochen worden sei, immer dafür zu sorgen, dass sie eine Wohnung habe.

In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht den Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs im vorangegangenen Verfahren zu 6 Ob 244/99x an. Da die Errichtung eines Hauses, an welchem der Klägerin ein Wohnrecht eingeräumt werden soll, derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, habe sie Anspruch auf Leistung eines Surrogats in analoger Anwendung der §§ 662 letzter Satzbzw 710 ABGB. Der beklagte Verein habe bei der Veräußerung der legierten Liegenschaft auf seine Verschaffungspflicht Bedacht genommen, indem er sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten habe, weshalb bei einer in Zukunft eintretenden Umwidmung die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Sublegatarin zumindest in Surrogatsform möglich wäre, wozu der beklagte Verein offenkundig auch bereit gewesen sei. Hinsichtlich der Bezifferung des monatlichen Geldbetrags sei das Verfahren noch nicht entscheidungsreif, weshalb über die grundsätzliche Leistungsverpflichtung mit Zwischenurteil zu entscheiden gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies.

Das Berufungsgericht übernahm im Wesentlichen die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme derjenigen über die Äußerung der Erblasserin im Jahr 1988. Diese Feststellung sah das Berufungsgericht als nicht entscheidungswesentlich an und konnte auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen der gerügten und der dafür "allenfalls" gewünschten Feststellung erkennen.

In rechtlicher Hinsicht bezog sich das Berufungsgericht zunächst wiederum auf die zwischen denselben Parteien zu 6 Ob 244/99x ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, worin sich dieser bereits eingehend - wenn auch nicht abschließend - mit der hier zu beurteilenden Problematik befasst habe. Soweit der Berufungswerber die Ansicht vertrete, dass mangels Bestimmtheit der Anordnung die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung betreffend ein Wohnrecht der Klägerin getroffen wurde, überhaupt kein Anspruch bestehe, seien ihm die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes entgegenzuhalten, dass die Klägerin auf Grund der letztwilligen Verfügung ihrer Tochter jedenfalls Anspruch auf Einräumung eines Wohnrechts habe.

Da allerdings die Bebauung mangels Umwidmung ohne Verschulden des beklagten Vereins und somit die Einräumung eines Wohnrechts objektiv zumindest derzeit nicht möglich sei, sei zu prüfen, ob und inwieweit die Klägerin Anspruch auf eine Surrogaterfüllung habe. Dazu bedürfe es einer Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin. Dieser sei die Problematik der Bebaubarkeit genauestens bekannt gewesen; sie habe selbst jahrelang versucht, eine Umwidmung in Bauland zu erwirken. Dieser Umstand komme auch in der Formulierung der letztwilligen Verfügung deutlich zum Ausdruck. Obwohl der Erblasserin bekannt und bewusst gewesen sei, dass es höchst fraglich sei, ob tatsächlich die Genehmigung zur Errichtung eines Hauses auf dieser Liegenschaft erteilt werde, habe sie keine Anordnung getroffen, ob und gegebenenfalls welche Leistung der Legatar der Klägerin ersatzweise zu erbringen habe, wenn die Errichtung eines Hauses mangels Genehmigung nicht möglich sei. Es wäre für sie unschwer möglich gewesen, etwa anzuordnen, dass der Legatar statt dessen der Klägerin eine gleichartige Wohnmöglichkeit in einem vergleichbaren Objekt auf Lebenszeit verschaffen oder statt dessen monatlich einen bestimmten Geldbetrag dafür zur Verfügung stellen solle. Das Unterbleiben einer derartigen Ersatzanordnung lasse nicht auf ein Versehen schließen, sondern stütze die Annahme, dass der Klägerin nur dann ein Wohnrecht vom Legatar einzuräumen sei, wenn dieser auf dem Grundstück ein Haus errichten könne.

Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass die Liegenschaft ohne Umwidmung einen relativ geringen Wert habe, wie auch der Verkauf um einen Quadratmeterpreis von nur rund S 40 zeige. Es wäre daher eine unzumutbare Belastung des Legatars, müsste er trotz des relativ geringen Werts der Liegenschaft der 1943 geborenen Klägerin eine Wohnmöglichkeit auf Lebenszeit gewähren, weil die Aufwendungen hiefür schon nach wenigen Jahren den Wert des Legates bei der statistisch zu erwartenden Lebensdauer der Klägerin bei weitem übersteigen würden. Die Anordnung des Wohnrechts mache nur dann Sinn, wenn die Liegenschaft zumindest teilweise in Bauland umgewidmet wird, wodurch sie eine wesentliche Wertsteigerung erfahren würde, und der Legatar auch durch Errichtung eines Hauses mit mehreren Wohneinheiten einen entsprechenden Nutzen daraus ziehen könnte. Dann würde die Einräumung eines Wohnrechts an die Klägerin jedenfalls eine wirtschaftlich verkraftbare Belastung darstellen. Ansonsten wäre der Legatar, der die Erfüllung des Sublegats treuwidrig vereitelt und deshalb das Legat herausgeben müsste, besser gestellt als der redlich um die Erfüllung des Sublegats bemühte Legatar. Es komme weiters hinzu, dass Sinn der letztwilligen Anordnung der Erblasserin offenbar gewesen sei, dass für die Klägerin eine Wohnmöglichkeit auf Lebenszeit gesichert sei, nicht jedoch, dass ihr eine monatlich wiederkehrende Geldleistung zukomme, weil sie sonst über die Liegenschaft gar nicht anderweitig verfügen hätte müssen oder dies auch entsprechend in ihrer letztwilligen Verfügung anordnen hätte können. Der Erblasserin sei die angespannte wirtschaftliche Situation der Klägerin bestens bekannt gewesen, insbesondere dass sie Schulden in Millionenhöhe ohne Aussicht auf Tilgung gehabt habe, weshalb sie damit rechnen habe müssen, dass die Klägerin ihr gesamtes Hab und Gut deswegen verlieren werde. Es sei daher die offensichtliche Absicht der Erblasserin gewesen, der Klägerin zumindest eine lebenslängliche Wohnmöglichkeit zu sichern, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Surrogatserfüllung im Sinne des letzten Willens der Erblasserin nur allenfalls darin bestehen könnte, der Klägerin eine entsprechende gleichartige Wohnmöglichkeit, nicht jedoch einen Geldbetrag in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für eine vergleichbare Wohnung zur Verfügung zu stellen. Damit wäre nämlich im Hinblick auf die Möglichkeit der Exekutionsführung darauf keineswegs das Wohnbedürfnis der Klägerin auf Dauer gesichert. Auch aus diesem Grunde erweise sich das auf Zahlung eines monatlichen Geldbetrages gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt.

Ob ein allfälliger, hier vom Berufungsgericht verneinter Anspruch auf Surrogatserfüllung in Form der Einräumung eines Wohnrechts auf einer anderen Liegenschaft auf Lebenszeit der Klägerin bestünde oder nur für die Zeit, bis der Wert des Legats aufgezehrt ist, brauche nicht geprüft zu werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, und begründete dies damit, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 244/99x eine abschließende Stellungnahme zur gegenständlichen Problematik offen gelassen habe und dieser Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Der beklagte Verein erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Entscheidung des vorliegenden Falles kommt nämlich über diesen

hinaus keine Bedeutung zu, geht es doch in Wahrheit lediglich um die

Auslegung eines bestimmten Testaments. Eine erhebliche Rechtsfrage im

Sinn des § 502 Abs 1 ZPO würde demnach nur zu beantworten sein, wäre

das Berufungsgericht zu seiner angeblich unrichtigen

Testamentsauslegung unter Verletzung der

Testamentsauslegungsgrundsätze gelangt (SZ 57/170 = NZ 1985, 209).

Dass solches der Fall wäre, kann die Revisionswerberin nicht

darlegen. Selbst wenn man das - lediglich durch eine sieben Jahre vor ihrem Tod gemachte Äußerung gedeckte - Bestreben der Erblasserin in Rechnung stellt, für eine Wohnversorgung der Klägerin zu sorgen, kann dies nichts daran ändern, dass dem Testament eine unbedingte Verpflichtung des Legatars, ihr ein Wohnrecht auf der vermachten Liegenschaft zu verschaffen, nicht entnommen werden kann. Es steht ja fest, dass die Erblasserin selbst jahrelang vergeblich versucht hatte, eine entsprechende Umwidmung der Liegenschaft zu erreichen.

Damit kann aber die Auslegung der Formulierung: "Ich hoffe es ist möglich (Genehmigung der Gemeinde?) ein Haus darauf zu errichten, in dem für Dich ein Wohnrecht auf Lebenszeit besteht." durch das Berufungsgericht, wonach diese Verpflichtung eben nur bedingt, nämlich für den Fall, dass tatsächlich die Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück möglich ist, erfolgte, keinesfalls als aufzugreifende Fehlbeurteilung angesehen werden. Diese Bedingung ist aber nach den Feststellungen noch nicht eingetreten. Einer Klärung der Rechtsfragen, die vom 6. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung EvBl 2000/94 = NZ 2000, 215 (teilweise veröffentlicht auch zu EFSlg 89.966 und immolex 2000/128) offen gelassen wurden, bedarf es somit nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Entscheidungsgründen der zitierten Entscheidung in keiner Weise entnommen werden kann, dass nach Auffassung des 6. Senats der Klägerin ein unbedingtes Recht aus dem Testament zustünde.

Einer näheren Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls behaupteten Anerkenntnis durch die Beklagte ist schon deshalb nicht erforderlich, weil nicht einmal behauptet wurde, dieses Anerkenntnis habe sich auf ein unbedingtes Recht der Klägerin aus dem Testament gegenüber dem beklagten Verein bezogen. Vielmehr leitete sie aus der Annahme des Legats lediglich ab, es sei damit dem beklagten Verein der Einwand abgeschnitten, es habe sich um einen nicht verpflichtenden und lediglich unverbindlichen Wunsch gehandelt. Als solcher wurde auch die zugunsten der Klägerin getroffene Anordnung von der beklagten Partei, wie sich aus ihrer Vorgangsweise (Veräußerung nur unter Einräumung eines Wiederkaufsrechts) zeigt, nie angesehen. Selbst wenn aber die zu Gunsten der Klägerin getroffene letztwillige Anordnung bindend ist, kann dies an ihrer Bedingtheit nichts ändern.

Es bedarf somit keines Eingehens auf die weiteren (teils wirtschaftlichen) Erwägungen des Berufungsgerichts, weil eben vor Eintritt der Bedingung auch eine Verpflichtung des beklagten Vereins zu einer Surrogaterfüllung nicht besteht. Auch in der Auslegung des Berufungsgerichtes, dass dem Testament kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung zur sofortigen Leistung eines Surrogats bei Unmöglichkeit der Bebauung zu entnehmen sei, kann die Verletzung von Grundsätzen der Auslegung von Testamenten nicht erkannt werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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