OGH 9Ob158/01b

OGH9Ob158/01b11.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei Annemarie B*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Reinhardt Paulitsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ferdinand B*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian G*****, Rechtsanwalt, *****, wegen Unterhalt (S 498.960), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 14. März 2001, GZ 21 R 392/00x-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon der klare Wortlaut des § 94 Abs 2 ABGB lässt keine Einschränkung der Unterhaltsverwirkung auf den Tatbestand des schuldhaften Verlassens des einen Teils durch den einen Unterhalt begehrenden anderen Teil erkennen. Vielmehr wird dort beispielsweise als Missbrauch angeführt, wenn derjenige Unterhalt begehrt, welcher den Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich, ob der den gesetzlichen Unterhalt begehrende Ehegatte besonders schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, die zur Verwirkung dieses Anspruches führen (RIS-Justiz RS0005529). Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalls ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0009759). Ob dies zutrifft, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0005529). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen heiratete die Klägerin - während eines aufrechten Ehenichtigkeitsverfahrens - den unter Sachwalterschaft stehenden, im Inland zu einer gültigen Eheschließung alleine gar nicht fähigen Beklagten nur deshalb neuerlich (im Ausland), um an dessen Vermögen heranzukommen. Soweit daher das Rekursgericht den von Anfang an fehlenden Ehewille iSd § 90 ABGB einem später abhanden gekommenen gleichsetzt, liegt darin ein einfacher Größenschluss, welcher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darstellt.

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