OGH 4Ob161/01g

OGH4Ob161/01g10.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, wider die beklagte Partei Elisabeth E*****, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Entfernung und Unterlassung (Streitwert 130.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. März 2001, GZ 3 R 36/01b-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung "zum Ausmaß der Bestimmtheit des Titels samt damit verbundener Eindeutigkeit und Ausschluss der Beschränkung durch den tatsächlichen Umfang der Nutzung im Zeitpunkt der Einräumung" bestehe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Dienstbarkeitsvertrag nur dann nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sei, wenn das Ausmaß der Dienstbarkeit eindeutig bestimmt ist. Sei dies nicht der Fall, so liege eine ungemessene Servitut vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte übersieht dabei, dass es keiner weiteren Auslegung bedarf, wenn das Ausmaß der Dienstbarkeit eindeutig bestimmt ist. Ob aber eine bestimmte Vereinbarung vorliegt und welches Ausmaß die Dienstbarkeit danach hat, ist - wie durch das Berufungsgericht geschehen - nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu bestimmen (Schwimann/Kiendl-Wendner, ABGB**2 § 484 Rz 1 mwN).

Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach bei der Abwägung der Interessen des Servitutsberechtigten und des Servitutsbelasteten objektive Kriterien zu berücksichtigen seien. Das Berufungsgericht habe ausschließlich subjektive Kriterien herangezogen und wirtschaftlichen Interessen vor dem Interesse nach Sicherheit und Ruhe den Vorrang zuerkannt.

Das Berufungsgericht hat eine ernstliche Gefährdung und Erschwerung der Servitutsausübung durch den von der Beklagten angebrachten Holzschranken bejaht und dies mit der Frequenz der Holztransporte der Klägerin begründet. Im Übrigen hat es auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen. Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit dem Holzschranken das Befahren des Weges durch unberechtigte Dritte verhindern will, weil sie sich in ihrer Ruhe gestört und in ihrer Sicherheit gefährdet fühlt. Sie sei aber noch nie mit einer Besitzstörungsklage gegen unbefugte Dritte vorgegangen, obwohl dies ein geeignetes Mittel sei, weil es sich erfahrungsgemäß rasch herumspreche, wenn ein Liegenschaftseigentümer Besitzstörungsklagen einbringe. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen liege eine ernstliche Erschwerung und Gefährdung der Dienstbarkeitsausübung vor, die der Klägerin nicht zuzumuten sei.

Beide Vorinstanzen haben demnach im Einklang mit der Rechtsprechung die Interessen der Klägerin und die der Beklagten gegeneinander abgewogen. Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen (NZ 1997, 165 mwN; 1 Ob 26/99a; 7 Ob 3/01v). Die Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (NZ 1997, 165).

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