European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:E62389
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der zweiten Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPOý Rz 3 zu § 503). Auch die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht mehr möglich (Kodek, aaO, Rz 1 zu § 503).
Ob das Verhalten des Mieters - hier die Erregung störenden Lärms auch in den Nacht‑ und den frühen Morgenstunden - den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein.
Für die Berechtigung der Aufkündigung ist entscheidend, ob der Kündigungsgrund zur Zeit der Zustellung der Aufkündigung verwirklicht war. Die Änderung des Verhaltens des Mieters nach Zustellung der Aufkündigung hat nur dann Einfluss auf das Schicksal der Kündigung, wenn der zuverlässige Schluss zu ziehen ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS‑Justiz RS0070340; SZ 67/236; zuletzt 10 Ob 295/00f). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (9 Ob 420/97y). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Erstbeklagten, der jahrelang seine Mitbewohner mit Lärm belästigte und selbst nach Zustellung der Aufkündigung störende Telefonanrufe bei einer Mitmieterin fortsetzt, lasse diesen Schluss nicht zu, kann eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
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