OGH 6Ob139/01m

OGH6Ob139/01m21.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19. Mai 1996 verstorbenen Franz Karl B*****, über den Revisionsrekurs des Sohnes Alfred B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 10 R 77/00a-48, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 20. Dezember 1999, GZ 1 A 148/96f-42, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als "volle Berufung und Nichtigkeit" bezeichnete (ordentliche bzw außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Erblasser hinterließ eine Gattin, die aufgrund eines wechselseitigen Testaments zur Alleinerbin berufen ist, und einen Sohn. Der Erblasser war gemeinsam mit seiner Gattin Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung, wobei sich im Verlassenschaftsverfahren herausgestellt hatte, dass die Witwe gemäß § 14 Abs 2 MRG in den Nutzungsvertrag eingetreten war, sodass Ansprüche aus diesem Nutzungsverhältnis nicht in den Nachlass fallen. Der erblasserische Sohn hat einen Ausstattungsanspruch geltend gemacht und eine entsprechende Forderung angemeldet. Die Witwe hat den Ausstattungsanspruch bestritten.

Das Erstgericht nahm die Forderungsanmeldung des Sohnes abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis und das sich danach ergebende Inventar mit Aktiven von 95.366,07 S und Passiven von 730.056 S zu Gericht an. Den Antrag des Sohnes auf Einbeziehung eines Guthabens aus dem Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung wies es ab. Hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles, den der Erblasser der Witwe geschenkt hatte, verwies es den Sohn mit seinem Anspruch auf einen Schenkungspflichtteil auf den Rechtsweg.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Witwe Folge und wies die Forderungsanmeldung des Sohnes betreffend den Ausstattungsanspruch zurück, wobei es den Sohn gleichzeitig mit seinem Anspruch auf den außerstreitigen Rechtsweg verwies. Es nahm das sich demnach errechnete Inventar zu Gericht an und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine bestrittene Forderung nur dann in das Nachlassinventar aufzunehmen sei, wenn ihr Bestand zumindest bescheinigt werde. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Voraussetzungen, unter denen der Ausstattungsanspruch gegen den Nachlass geltend gemacht werden könne, seien nicht bescheinigt, es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Anspruch mit dem Tod des Erblassers erloschen sei. Der Sohn habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm der Erblasser zu Lebzeiten entweder die Zahlung einer Ausstattung in bestimmter Höhe vertraglich zugesichert habe noch dass er ihn gerichtlich auf Zahlung des geforderten Betrages belangt hätte.

Dem gegen die Nichteinbeziehung eines Guthabens aus dem Nutzungsvertrag über die Genossenschaftswohnung gerichteten Rekurs des Sohnes gab das Rekursgericht nicht Folge, es bewertete den Entscheidungsgegenstand insgesamt mit über 260.000 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das von der Witwe nach § 14 Abs 2 MRG ausgeübte Eintrittsrecht entziehe alle Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft der Erbfolge.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem erblasserischen Sohn am 30. 5. 2000 zugestellt. Die Witwe ist mittlerweile verstorben, ein Verlassenschaftsverfahren ist anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Der Sohn versah die Entscheidung der zweiten Instanz mit dem Vermerk "Ich melde volle Berufung und Nichtigkeit an" und gab die Entscheidung mit diesem Vermerk am 14. 6. 2000, sohin nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, zur Post.

Ob dieser Schriftsatz als inhaltsloses Rechtsmittel einer Verbesserung zugänglich wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil § 11 Abs 2 AußStrG eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs schon deshalb verbietet, weil die erblasserische Witwe durch die bekämpfte Entscheidung bereits Rechte erlangt hatte. Ein Verbesserungsverfahren zur Verbesserung inhaltlicher Mängel des Rechtsmittels erübrigt sich somit. Auch die Frage, ob der Entscheidung der zweiten Instanz eine Rechtsbelehrung angeschlossen war, kann an der Verspätung des Rechtsmittels nichts ändern (RIS-Justiz RS0006992).

Der als "volle Berufung und Nichtigkeit" bezeichnete Revisionsrekurs des Sohnes wird somit zurückgewiesen.

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