OGH 3Ob127/01z

OGH3Ob127/01z20.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen die verpflichtete Partei Peter E*****, wegen S 208.637,88 sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 23. November 2000, GZ 7 R 321/00m-8, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 17. Juli 2000, GZ 1 E 1358/00z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die mit 24. 3. 2001 datierte Ergänzung dazu werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von S 208.637,88 sA die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte des Verpflichteten bewilligt hatte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Verpflichtete bekämpft diese Entscheidung mit einer schriftlichen Eingabe, die er nach seinem Protokollarvorbringen vom 18. 5. 2000 trotz Rechtsbelehrung als außerordentlichen Revisionsrekurs aufrecht hält.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist, wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen wurde, jedenfalls unzulässig nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0002321) § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung zur Gänze bestätigt hat und keiner der darin genannten Ausnahmefälle gegeben ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte. Ein Verbesserungsversuch hatte zu unterbleiben, obwohl der schriftliche Revisionsrekurs ebenso wie dessen Ergänzung keine Anwaltsunterschrift aufweist und obwohl dem Verpflichteten mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 3. 2001 ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung in anhängigen Verfahren bestellt wurde. Auch nach einem Verbesserungsverfahren könnte in keinem Fall eine für den Verpflichteten günstigere Entscheidung erfolgen. Ein solches Verfahren wäre somit ein sinnloser Formalismus.

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