Spruch:
Der irrig als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluss vom 17. 8. 2000 gegen den Verpflichteten die Räumungsexekution. Der Beschluss wurde dessen Vertreter am 3. 10. 2000 zugestellt. Nachdem die Exekution auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben worden war, beantragte die betreibende Partei deren Fortsetzung mit Antrag vom 18. 12. 2000. Nach Urgenz vom 3. 2. 2001 bewilligte das Erstgericht am 6. 2. 2001 auf einem Formblatt mit der ON 18 mit der Verfügung "Stamp. grün" diesen Antrag. Auf demselben Formblatt setzte der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat und weder ein Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen noch einer der Ausnahmefälle nach der EO vorliegt (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO). Selbst wenn, wie behauptet, das Rekursgericht einen "exakten und klaren" Beschluss des Erstgerichtes umgedeutet hätte, kann in Wahrheit kein Zweifel daran bestehen, welchen erstgerichtlichen Beschluss der Verpflichtete mit seinem Rekurs angefochten hat, nämlich den einzigen im vorliegenden Exekutionsakt, der - wie auch im Rechtsmittelschriftsatz angeführt wurde - mit 6. 2. 2001 datiert ist und dem Vertreter des Verpflichteten am 19. 2. 2001 zugestellt wurde. Dem Rekurs hat das Rekursgericht nicht Folge gegeben, weshalb es dem Obersten Gerichtshof auf Grund des dargestellten Rechtsmittelausschlusses verwehrt ist, auf die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Vielmehr war dieses Rechtsmittel ohne weiteres zurückzuweisen.
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