OGH 3Ob119/01y

OGH3Ob119/01y20.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** B*****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 16. März 2001, GZ 2 R 87/01m-25, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. Februar 2001, GZ 8 E 4722/00g-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der irrig als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluss vom 17. 8. 2000 gegen den Verpflichteten die Räumungsexekution. Der Beschluss wurde dessen Vertreter am 3. 10. 2000 zugestellt. Nachdem die Exekution auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben worden war, beantragte die betreibende Partei deren Fortsetzung mit Antrag vom 18. 12. 2000. Nach Urgenz vom 3. 2. 2001 bewilligte das Erstgericht am 6. 2. 2001 auf einem Formblatt mit der ON 18 mit der Verfügung "Stamp. grün" diesen Antrag. Auf demselben Formblatt setzte der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat und weder ein Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen noch einer der Ausnahmefälle nach der EO vorliegt (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO). Selbst wenn, wie behauptet, das Rekursgericht einen "exakten und klaren" Beschluss des Erstgerichtes umgedeutet hätte, kann in Wahrheit kein Zweifel daran bestehen, welchen erstgerichtlichen Beschluss der Verpflichtete mit seinem Rekurs angefochten hat, nämlich den einzigen im vorliegenden Exekutionsakt, der - wie auch im Rechtsmittelschriftsatz angeführt wurde - mit 6. 2. 2001 datiert ist und dem Vertreter des Verpflichteten am 19. 2. 2001 zugestellt wurde. Dem Rekurs hat das Rekursgericht nicht Folge gegeben, weshalb es dem Obersten Gerichtshof auf Grund des dargestellten Rechtsmittelausschlusses verwehrt ist, auf die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Vielmehr war dieses Rechtsmittel ohne weiteres zurückzuweisen.

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