Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der betreibenden Partei zur Hereinbringung von S 10.500 sA gegen des Erstverpflichteten und von S
7.500 gegen den Zweitverpflichteten die Fahrnisexekution bewilligt wurde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der beim Erstgericht - ungeachtet erteilter Rechtsbelehrung - von der Mutter der minderjährigen Verpflichteten zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist, wie bereits vom Rekursgericht ausgesprochen wurde, jedenfalls unzulässig nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0002321) § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO. Die betriebenen Forderungen übersteigen bei keinem der Verpflichteten S 52.000 (Z 1) und zudem wurde der erstgerichtliche Beschluss voll bestätigt (Z 2), wobei keiner der in Z 2 genannten Ausnahmefälle gegeben ist. Für § 528 Abs 2 Z 1 ZPO gibt es auch keine dem § 502 Abs 5 (bis zur WGN 1997 Abs 3) entsprechende Ausnahmeregelung, etwa für familienrechtliche Streitigkeiten. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO gibt es auch kein außerordentliches Rechtsmittel.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.
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