OGH 9Nd507/01

OGH9Nd507/0112.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Transportorganisation AG, IZ NÖ Süd, Straße 14, 2355 Wr. Neudorf, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Spedition GmbH, *****, wegen S 38.343,62 sA = Euro 2.786,54 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Deutschland (D-57250 Netphen-Deuz, D-57271 Hilchenbach), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Österreich (A-8261 Sinabelkirchen, A-3163 Rohrbach) aus mehreren Rechnungen insgesamt die Zahlung von Euro 2.786,54 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN, 9 Nd 505/00).

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