Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber stützt sich in seinen Rechtsmittelausführungen ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Sozialrechtsverfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahren gegeben ist.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN uva; RIS-Justiz RS0043480). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und liegen nach der Aktenlage nicht vor.
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