OGH 13Os72/01 (13Os73/01)

OGH13Os72/01 (13Os73/01)6.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold Otto W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Urteile des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 13. September 2000, GZ 11 U 197/97v-31 und des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. Februar 2001, AZ 90b Bl 4/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, des Verteidigers Mag. Reibenwein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Reinhold Otto W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 11 U 192/97v des Bezirksgerichtes Korneuburg, verletzen das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 447 zweiter Satz, 293 Abs 3 StPO

1) das Urteil dieses Gerichtes vom 13. September 2000 in der Bemessung des Tagessatzes und

2) jenes des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. Februar 2001, AZ 90b Bl 4/01, in der unterlassenen Behebung dieser rechtsfehlerhaften Strafbemessung.

Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Februar 2001 in dem die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erledigenden Ausspruch, soweit dieser die Höhe des Tagessatzes betrifft, und jenes des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 13. September 2000 im Ausspruch über die Bemessung des Tagessatzes werden aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt.

Der Tagessatz wird mit 200 S bemessen.

Text

Gründe:

Reinhold Otto W***** wurde im Verfahren AZ 11 U 192/97v des Bezirksgerichtes Korneuburg im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 12. September 1997 der Vergehen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 80 und 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt (ON 10).

In Stattgebung der (ausschließlich) vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld hob das Landesgericht Korneuburg am 9. Februar 1998 das angefochtene Urteil auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 15).

Im zweiten Rechtsgang wurde W***** mit (auch einen rechtlich verfehlten Freispruch vom ideell konkurrierend angeklagten Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung enthaltenden) Urteil vom 13. September 2000 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt (ON 31).

Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruches über Schuld und Strafe gab das Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 19. Februar 2001, AZ 90b Bl 4/01, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen diese Entscheidungen in Hinsicht auf die Bemessung des Tagessatzes mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Das Verschlimmerungsverbot des § 477 Abs 2 erster Satz StPO, wonach der Gerichtshof auf Grund einer lediglich zu Gunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung keine strengere Strafe gegen diesen verhängen kann, als das erste Urteil ausgesprochen hat, gilt nach §§ 447 zweiter Satz, 293 Abs 3 StPO auch für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil.

Demnach war es dem Bezirksgericht Korneuburg verwehrt, nach Urteilsaufhebung im zweiten Rechtsgang die zuvor mit 200 S bestimmte Höhe des Tagessatzes nunmehr mit 400 S zu bemessen; ein Umstand, der vom Landesgericht Korneuburg, welches sich nicht zu amtswegigem Vorgehen nach § 477 Abs 1 zweiter Satz (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall) StPO veranlasst sah, bei seiner Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufung zu berücksichtigen gewesen wäre (EvBl 1998/163).

Die in diesem Umfang nach § 292 letzter Satz StPO erforderlich gewordene Strafneubemessung konnte von den - die Bemessung des Tagessatzes mit 200 S ohne weiteres tragenden - Angaben des Verurteilten über sein nicht durch Sorgepflichten belastetes monatliches Einkommen von 20.000 S als selbständig Erwerbstätiger ausgehen.

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