Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100 uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 vor § 461 Rz 9 mwN; Fasching IV 498).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwer weggefallen:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 29. Mai 2001, 4 Ob 110/01g, die im Verfahren 10 Cg 55/00z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurde. Damit besteht der Zurückweisungsbeschluss nicht mehr, gegen den sich die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, so dass es der Klägerin an der für die Erledigung ihres Rechtsmittels notwendigen Beschwer fehlt. Die Entscheidung hängt deshalb auch nicht von der Lösung der im Rechtsmittel als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage ab.
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