OGH 1Ob127/01k

OGH1Ob127/01k29.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Suzana M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 750.779,81 sA und Feststellung (Streitwert S 70.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 14 R 188/00w-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2) Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 2): Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Die besondere Struktur des Verfahrens in der dritten Instanz rechtfertigt die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung (SZ 66/97), deren Anberaumung im Ermessen des erkennenden Senats steht (3 Ob 509/96). Im Übrigen hat die Klägerin auf die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - ausdrücklich verzichtet (ON 15) und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd § 508a ZPO stets in nicht öffentlicher Sitzung.

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