Spruch:
1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2) Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 2): Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Die besondere Struktur des Verfahrens in der dritten Instanz rechtfertigt die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung (SZ 66/97), deren Anberaumung im Ermessen des erkennenden Senats steht (3 Ob 509/96). Im Übrigen hat die Klägerin auf die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - ausdrücklich verzichtet (ON 15) und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd § 508a ZPO stets in nicht öffentlicher Sitzung.
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