Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 22. 7. 1954 geborene Kläger hat den Beruf eines Radiomechanikers erlernt. Als "Automatentechniker" bei der C***** AG hat der Kläger wesentliche Fachqualifikationen des erlernten Berufs verwertet und zusätzlich betriebs- und tätigkeitsspezifisch - abgestimmt auf die Erfordernisse der Servicierung und Reparatur der bei der C***** AG eingesetzten Spielautomaten - Spezialkenntnisse bzw -fertigkeiten insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik (Elektronik), Digitaltechnik und Optoelektrik (Videoelektrik) sowie Relaisersatztechnik erworben und verwertet. Diese im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit bei der C***** AG entsprach der Verwendungsgruppe III (technischer Angestellter) des Industrie- oder Gewerbe-Kollektivvertrags.
Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, ohne langes Gehen und Stehen (nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit) und längeres oder häufiges Arbeiten im Hocken (nicht mehr als zehn Minuten in einem durchgehend oder nicht mehr als fünf Mal pro Stunde) auszuführen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten mit leberschädigenden Stoffen sind ebenso wenig möglich wie Arbeiten, die beidäugiges Sehen erfordern.
Unter Bedachtnahme auf das Berufsqualifikationsprofil des Klägers, zusammengesetzt aus der Qualifikation durch den erlernten Beruf als Radiomechaniker sowie den bei der C***** AG in der Zeit von 1979 bis 1984 als Automatenmechaniker erworbenen Spezialqualifikationen, kommen für den Kläger folgende kalkülentsprechende Berufstätigkeiten im Arbeiter- und Angestelltendienstverhältnis in Frage:
Werkstätten-Audiotechnikerservice-Berufstätigkeiten (speziell Servicierung von Kleingeräten der Unterhaltungselektronik).
Bei Handelsfirmen mit Reparaturservice und Herstellerfirmen (Niederlassungen): Fehlerdiagnose, Wartung und Reparatur sowie Probebetrieb von zu servicierenden Geräten.
Qualitätskontroll- und Prüffeldtechniker-Berufstätigkeiten in Betrieben der Unterhaltungsindustrie.
Wertigkeitsmäßig werden die angeführten Berufstätigkeiten entweder im Angestelltenverhältnis (technischer Angestellter, Verwendungsgruppe III) oder im Facharbeiterstatus eingestuft und entlohnt.
Mit Bescheid vom 13. 6. 1996 hat die beklagten Partei den Antrag des Klägers vom 22. 5. 1995 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension (ab 1. 6. 1995) gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger sei im Stande, die eingangs angeführten Tätigkeiten im Werkstätten-Audiotechnikerservice, bei Handelsfirmen mit Reparaturservice und Herstellerfirmen sowie in der Qualitätskontrolle und Prüffeldtechnik in Betrieben der Unterhaltungsindustrie auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung und verwarf die Rechtsrüge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortet gebliebene Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen seine Berufsfähigkeit ausgeschlossen sei. Die Vorinstanzen hätten die medizinischen Gutachten "einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen".
Rechtliche Beurteilung
Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs(gruppen)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/92; RIS-Justiz RS084904).
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger - ausgehend von der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit unter Bedachtnahme auf seine Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten - auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten im Werkstätten-Audiotechnikerservice, bei Handelsfirmen mit Reparaturservice und Herstellerfirmen sowie in der Qualitätskontrolle und Prüffeldtechnik in Betrieben der Unterhaltungsindustrie verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die von den medizinischen Sachverständigen erhobene Diagnose bildet die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei eigene Schlussfolgerungen ableiten (RIS-Justiz RS0084399).
Der Wunsch des Klägers, die Ergebnisse der medizinischen Begutachtung müssten einer anderen "rechtlichen Beurteilung" unterzogen werden, läuft auf den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen hinaus.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)