Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass der am 4. 9. 1978 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates und der auch in der Lehre allgemein vertretenen Auffassung (vgl SSV-NF 1/33, 1/67, 4/60, 4/160, 5/14, 10/13 uva; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 80; Resch, Sozialrecht 107; Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 374; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 127 ua). Danach setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§§ 255, 273 ASVG) voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Es ist daher ausschlaggebend, ob der Kläger ursprünglich arbeitsfähig gewesen ist, seine Arbeitsfähigkeit jedoch durch eine nach dem Eintritt in das Erwerbsleben eingetretene Verschlechterung beeinträchtigt worden ist (arg. "herabgesunken").
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger als Folge seines anlagebedingten Leidens (Psychopathie) bereits vor seinem Eintritt in das Erwerbsleben (im Mai 1993) auf Grund seines Leidens nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dh eine am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Daraus folgt, dass er nie zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage war und daher bei ihm auch nie Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne bestanden hat. Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen demgegenüber vom Vorliegen seiner Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in das Erwerbsleben ausgeht, geht er nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus. Entgegen seinen Ausführungen in der Revision lässt auch der Umstand, dass er im Zeitraum von Mai 1993 bis Jänner 1995 in mehreren kurzfristigen Lehr- und Dienstverhältnissen insgesamt 9 Versicherungsmonate erworben hat, noch nicht den Schluss zu, er sei damals zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen befähigt gewesen und es wäre nunmehr durch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei ihm eingetreten. Dass der bloße Erwerb von Versicherungszeiten noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung hat, ergibt sich auch daraus, dass eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann. Für den Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist jedoch Voraussetzung, dass der Versicherte ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zunächst in der Lage gewesen war, die in Frage stehenden Tätigkeiten zu verrichten und es muss durch eine nachfolgende Entwicklung diese ursprüngliche Leistungsfähigkeit soweit verschlechtert worden sein, dass nunmehr eine Tätigkeit im Rahmen des in Betracht kommenden Verweisungsfeldes nicht mehr möglich ist. Da dies beim Kläger nach den Feststellungen nicht der Fall ist, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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