OGH 10N505/01

OGH10N505/0122.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, infolge Nichtigkeitsklage des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. April 2001, GZ 5 R 27/01g-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nicht zuständig.

Die Nichtigkeitsklage wird im Sinn des § 474 Abs 1 ZPO an das Oberlandesgericht Graz überwiesen.

Text

Begründung

In einer vom Kläger selbst verfassten und am 3. 5. 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangten "Nichtigkeitsklage" begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. April 2001, GZ 5 R 27/01g-51, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. März 2001, GZ 24 Cg 130/97t-48, zurückgewiesen wurde. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die "Nichtigkeitsklage" wird vom Kläger damit begründet, dass der Entscheidungsgegenstand im Verfahren 24 Cg 130/97t des Landesgerichtes Klagenfurt S 260.000 übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die "Nichtigkeitsklage" nicht zuständig.

Nach § 532 Abs 1 ZPO ist für die Nichtigkeitsklage das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. Zur Entscheidung über die vorliegende Klage ist daher das Rekursgericht des Vorprozesses zuständig. Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die vorliegende "Nichtigkeitsklage" führt jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl 3 Ob 108/98y; 3 Ob 136/98s; 3 Ob 232/98h; SZ 66/10; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 532 mwN ua; RIS-Justiz RS0041882).

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