OGH 7Ob95/01y

OGH7Ob95/01y17.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ernst A*****, vertreten durch Dr. Günter F. Kolar und Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 720.000,-- sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2001, GZ 3 R 12/01s-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht kam - wie schon das Erstgericht - durch Auslegung eines zwischen den Streitteilen am 9. 11. 1992 abgeschlossenen Vertrages (samt Zusatzvereinbarung vom 11. 12. 1992) zum Ergebnis, dass die schriftliche vertragliche Regelung, wonach der Beklagte dem Kläger im Falle des Verkaufs einer Eigentumswohnung 30 % des erzielten Kaufpreises zu bezahlen habe, nicht für jede Veräußerung der Wohnung, insbesondere nicht für eine Schenkung an die Tochter des Beklagten, gelte. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Davon, dass das Berufungsgericht, wie der Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde meint, bei der Vertragsauslegung die Zusatzvereinbarung nicht entsprechend berücksichtigt hätte ("die beiden miteinander im Zusammenhang stehenden Verträge nicht gemeinsam, sondern jeden für sich allein interpretiert hat") und dadurch von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei, kann keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers, der weiters daran festhält, seine Forderung (auch) auf Bereicherung stützen zu können, entspricht auch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die österreichische Rechtsordnung kenne keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, einhelliger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung Forderungen aus diesem Titel sind an besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen geknüpft (JBl 1988, 784 ua, zuletzt etwa 3 Ob 40/98y = immolex 1998, 206; 6 Ob 2/99h). Wurde - wie hier - eine vertragliche Regelung getroffen, ist die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033585 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (SZ 65/105 = RdW 1993, 39; RIS-Justiz RS0033848). Die Entscheidung EvBl 1966/445, auf die der Revisionswerber seine gegenteilige Auffassung stützen will, betraf eine Bereicherungsklage des benachteiligten Pfandgläubigers gegen den durch einen rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluss bevorzugten Gläubiger und steht mit dieser Judikatur nicht in Widerspruch.

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