OGH 4Ob105/01x

OGH4Ob105/01x14.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH,

2. Gianni P*****, beide vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. März 2001, GZ 6 R 43/01t-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung "schlichtweg unrichtig" sei. Sie verweisen auf - ihrer Ansicht nach markante - Unterschiede zwischen den von ihnen vertriebenen Schuhen und den Schuhen der Klägerin und behaupten, dass diese Unterschiede den Gesamteindruck prägten. Eine Verwechslungsgefahr sei vor allem deshalb auszuschließen, weil auf der Lasche, auf der Schuheinlage und auch auf der Verpackung der von den Beklagten vertriebenen Schuhen das gut lesbare Zeichen "Timerland" angebracht sei, während die Schuhe der Klägerin die Markenbezeichnung "Puma" aufwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Verwechslungsgefahr ist - sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH

(Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabel/Puma, RdN 22) als auch nach

ständiger österreichischer Rechtsprechung (ua ÖBl 1993, 156 = WBl

1994, 29 - Loctite mwN) - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab (EuGH Slg 1998, I-5507 - CANNON/Canon, RdN 17). Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist; die Kennzeichnungskraft bestimmt damit den Schutzbereich der Marke (EuGH Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabel/Puma, RdN 24).

Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung die verwechselbare Ähnlichkeit der von den Beklagten verwendeten Zeichen (Formstrip-Applikation in Form eines langgezogenen Bogens an der Außenseite von Schuhen) mit der Bildmarke der Klägerin (die die zu den weltweit bekanntesten Bildmarken zählt) - auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Verkaufsverpackung - bejaht. Ist aber die verwechselbare Ähnlichkeit der Zeichen zu bejahen, so ist ein wesentliches Argument entkräftet, mit dem die Beklagten die verwechselbare Ähnlichkeit der Schuhe bestreiten (ähnlich 4 Ob 76/01g "adidas/adilia" betreffend dieselben Beklagten). Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, bildet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 116/99h; 4 Ob 287/99f; 4 Ob 76/01g ua).

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