OGH 7Nd504/01

OGH7Nd504/0120.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** & Co Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin N***** Plc, Great Britain, ***** wegen S 778.078,38 samt Anhang, über den Antrag nach § 28 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin führte in ihrer Klage samt Ordinationsantrag aus, dass die Parteien in wechselseitiger Geschäftsbeziehung gestanden seien und wechselseitige Leistungen, nämlich ausschließlich Beförderungen von Gütern mittels LKW auf der Straße erbracht hätten. Die Transporte seien jeweils grenzüberschreitend erfolgt, der Ort der Übernahme oder der Ort der Ablieferung der Güter sei ausnahmslos "in Österreich" (ohne nähere Benennung) gelegen. Der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort sei in zwei verschiedenen Staaten gelegen, von denen immer zumindest einer ein Vertragsstaat der CMR gewesen sei. Eine Vielzahl von Rechnungen und Gutschriften der Klägerin sowie Rechnungen und Gutschriften der Beklagten seien saldiert worden. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befinde sich in England. Ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergebe sich nicht. Die Republik Österreich sei aber gemäß Art 31 CMR zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet. Die Klägerin legte keinerlei Bescheinigungsmittel vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Z 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVÜ nicht, weil die CMR nach dessen Art 57 dem EuGVÜ vorgeht (vgl Czerny/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99; 9 Nd 505/00; 3 Nd 517/00).

Die Behauptungen im Antrag reichen aber nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können. Im Ordinationsantrag fehlt Vorbringen bei den einzelnen Geschäftsfällen dazu, an welchem konkreten Ort im Inland die Übernahme oder die Ablieferung des Gutes erfolgt ist. Es wird auch der zweite vom Transport berührte Vertragsstaat der CMR nicht genannt. Es kann daher schon nach dem Vorbringen nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des Art 31 CMR vorliegen. Im Übrigen fehlt auch jegliche Bescheinigung dieser Angaben.

Im § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt. Mit der neueren Lehre ist dies aber als Redaktionsversehen zu beurteilen (Mayr in Rechberger2, § 28 JN, Rz 8 mwN; Matscher in Fasching I2 § 28 JN, Rz 157), weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen wahrzunehmende Prüfung durchzuführen (so auch jüngst 3 Nd 517/00). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil die fehlenden Behauptungen Inhaltsmängel sind, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUSZ 2761; 3 Nd 508/00, 3 Nd 517/00; nicht mehr ablehnend dazu Matscher aaO Rz 130).

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