Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
"Anhängige Verfahren" im Sinn des § 190 Abs 1 ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren. Es genügt bereits die Klagseinbringung, Streitanhängigkeit wird nicht gefordert. Die Verfahrensunterbrechung kann daher auch wegen eines präjudiziellen ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens angeordnet werden, sofern nur die Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist (8 ObS 1019/95 mwH). Dem Revisionsrekurswerber ist zuzustimmen, dass seine Ansprüche auch im Sozialrechtsverfahren geprüft werden könnten (vgl EvBl 1994/166), jedoch ist dieses auf sämtliche Fälle der Unterbrechung wegen präjudizieller Zivilverfahren zutreffende Kriterium für die Beurteilung eines Vorgehens gemäß § 190 Abs 1 ZPO nicht allein maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt ist (14 Ob 202/86; 1 Ob 31/94). Den Vorinstanzen ist bei Prüfung der Zweckmäßigkeit keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, sodass die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf: Im denselben Anspruch betreffenden Arbeitsrechtsverfahren wurden bereits Beweise aufgenommen. Dieser Verfahrensaufwand wäre verloren und müsste im Sozialrechtsverfahren wiederholt werden. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Arbeitsgerichtsprozess erforderlichen Kosten des Klägers sind gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesichert, weshalb ein allfälliges Kostenrisiko des Klägers die von den Vorinstanzen dargestellten prozessökonomischen Gesichtspunkte nicht zu verdrängen vermag.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht gegeben.
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